# Spitex in der Schweiz: Leistungen, Kosten und Finanzierung

Quelle: https://docpauli.com/ratgeber/pflegedienst/schweiz

Die Spitex pflegt und betreut Menschen zu Hause. Die Grundversicherung zahlt feste Beiträge an die Pflege, Sie tragen Franchise, Selbstbehalt und eine begrenzte Patientenbeteiligung, den Rest finanzieren Kanton und Gemeinde. Hier finden Sie die Leistungen nach KLV, die Beiträge in Franken, die Regeln zu ärztlicher Anordnung und direkter Abrechnung durch Pflegefachpersonen, Hilflosenentschädigung und Ergänzungsleistungen.

Zuletzt aktualisiert: 19. Oktober 2026.

Die **Spitex** (Hilfe und Pflege zu Hause) wird von Organisationen und selbstständigen Pflegefachpersonen erbracht. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung zahlt feste Beiträge pro Stunde an drei Arten von Pflegeleistungen: 76.90 Franken für Abklärung, Beratung und Koordination, 63.00 Franken für Untersuchung und Behandlung und 52.60 Franken für Grundpflege (Art. 7a KLV).

Abklärung und Grundpflege dürfen Pflegefachpersonen seit 1. Juli 2024 ohne ärztliche Anordnung erbringen; Behandlungspflege braucht weiter eine Anordnung. Von den ungedeckten Pflegekosten dürfen Ihnen höchstens 20 Prozent des höchsten Pflegebeitrags überwälzt werden, laut BAG höchstens 15.35 Franken pro Tag; die Kantone können weniger verlangen und regeln die Restfinanzierung.

Hauswirtschaft zahlt die Grundversicherung nicht. Bei geringen Mitteln helfen Ergänzungsleistungen, bei dauernder Hilfsbedürftigkeit die Hilflosenentschädigung der AHV.

## Welche Spitex-Leistungen übernimmt die Grundversicherung?

Drei Arten von Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV: Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination, Massnahmen der Untersuchung und Behandlung sowie Massnahmen der Grundpflege, erbracht von Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause.

Zur Abklärung gehören die Ermittlung des Pflegebedarfs und des Umfelds, die Planung der Massnahmen und die Beratung von Patientinnen, Patienten und Angehörigen, etwa beim Umgang mit Medikamenten oder Geräten; in komplexen Situationen auch die Koordination durch spezialisierte Pflegefachpersonen. Untersuchung und Behandlung umfassen unter anderem Messen der Vitalzeichen, einfache Zuckerbestimmung, Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten, Wundversorgung, Katheter- und Sondenpflege sowie Unterstützung psychisch kranker Menschen in Krisen. Zur Grundpflege zählen Hilfe bei Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Lagern, Mobilisieren und Kompressionsstrümpfe anlegen.

Die Leistungen können ambulant oder in Tages- und Nachtstrukturen erbracht werden (Art. 7 Abs. 2ter KLV). Nach einem Spitalaufenthalt kann eine spitalärztlich angeordnete Akut- und Übergangspflege von höchstens zwei Wochen hinzukommen, die Versicherung und Wohnkanton nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergüten (Art. 25a Abs. 2 KVG).

Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV

| Leistungsart | Beispiele | Ärztliche Anordnung nötig? |
| --- | --- | --- |
| a. Abklärung, Beratung, Koordination | Bedarf ermitteln, Pflege planen, Angehörige beraten, Koordination in komplexen Lagen | Nein, seit 1. Juli 2024 |
| b. Untersuchung und Behandlung | Vitalzeichen, Medikamente verabreichen, Wundversorgung, Katheter, Infusionen überwachen | Ja, Anordnung oder Auftrag |
| c. Grundpflege | Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Lagern, Mobilisieren | Nein, seit 1. Juli 2024 |

Nach Art. 7 KLV (Stand am 1. Juli 2026), abgerufen am 19.10.2026.

Quellen: [KLV, SR 832.112.31, Art. 7 (Stand am 1. Juli 2026, fedlex)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_7); [KVG, SR 832.10, Art. 25a Pflegeleistungen bei Krankheit (Stand am 1. Juli 2026, fedlex)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_25_a); [BAG: Krankenversicherung, Pflegeleistungen](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-pflegeleistungen)

## Wie viel zahlt die Krankenversicherung pro Stunde?

Für Pflegefachpersonen und Spitex-Organisationen übernimmt die Versicherung pro Stunde 76.90 Franken für Abklärung, Beratung und Koordination, 63.00 Franken für Untersuchung und Behandlung und 52.60 Franken für Grundpflege (Art. 7a Abs. 1 KLV).

Vergütet wird in Einheiten von 5 Minuten, mindestens 10 Minuten (Art. 7a Abs. 2). Die Beträge sind Beiträge an die Kosten, keine Preise: Was eine Stunde tatsächlich kostet, legt die Organisation fest, und den Teil, den Versicherung und Patientenbeteiligung nicht decken, finanzieren Kanton und Gemeinde. Rechenbeispiel ohne Tarif: Eine Stunde Grundpflege und 20 Minuten Behandlungspflege an einem Tag ergeben einen Versicherungsbeitrag von 52.60 plus 21.00, zusammen 73.60 Franken.

Für spezialisierte Palliativpflege hat der Bundesrat am 12. Juni 2026 höhere Beiträge beschlossen, die mit einer Änderung der KLV ab 1. Januar 2027 gelten sollen; die allgemeinen Beiträge bleiben gleich. Die Abrechnung erfolgt nach Art der Leistung (Art. 9 KLV), deshalb sehen Sie auf der Rechnung getrennte Zeiten für Abklärung, Behandlung und Grundpflege.

Quellen: [KLV, SR 832.112.31, Art. 7a Beiträge (Stand am 1. Juli 2026, fedlex)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_7_a); [BAG: Krankenversicherung, Pflegeleistungen](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-pflegeleistungen); [BAG: Medienmitteilung vom 12. Juni 2026 zur spezialisierten Palliativpflege](https://www.bag.admin.ch/de/newnsb/YkgrZsZuKRXIvvLBOEzy0)

## Braucht es eine ärztliche Anordnung, und was ändert die direkte Abrechnung?

Seit 1. Juli 2024 dürfen Pflegefachpersonen Abklärung, Beratung, Koordination und Grundpflege ohne ärztliche Anordnung auf Grundlage ihrer Bedarfsermittlung erbringen; Untersuchung und Behandlung bleiben an eine ärztliche Anordnung oder einen ärztlichen Auftrag gebunden (Art. 7 Abs. 4 KLV, Art. 25a KVG).

Die Bedarfsermittlung macht eine Pflegefachperson gemeinsam mit Ihnen oder Ihren Angehörigen auf einem einheitlichen Formular mit dem voraussichtlichen Zeitaufwand; das Ergebnis geht zur Kenntnis an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt (Art. 8a KLV). Ergibt sie Bedarf an Behandlungspflege, braucht es deren ausdrückliche Zustimmung. Ohne Anordnung erbrachte Leistungen werden spätestens nach neun Monaten neu ermittelt; zweimal ist das ohne ärztliche Zustimmung möglich, nach 27 Monaten erhält die Praxis einen Bericht.

Eine ärztliche Anordnung für Behandlungspflege gilt höchstens neun Monate und kann verlängert werden; für Akut- und Übergangspflege höchstens zwei Wochen (Art. 8 KLV). Beziehen Sie eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit, gilt die Anordnung für die Leistungen wegen dieses Gesundheitszustands unbefristet, bis die Entschädigung revidiert wird. Sieht die Bedarfsermittlung mehr als 60 Stunden Pflege pro Quartal vor, kann der Vertrauensarzt der Versicherung sie überprüfen (Art. 8c KLV).

Quellen: [KLV, SR 832.112.31, Art. 7 (Stand am 1. Juli 2026, fedlex)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_7); [KLV, SR 832.112.31, Art. 8 und 8a, ärztlicher Auftrag und Bedarfsermittlung (fedlex)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_8); [KVG, SR 832.10, Art. 25a Pflegeleistungen bei Krankheit (Stand am 1. Juli 2026, fedlex)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_25_a)

## Wie hoch ist die Patientenbeteiligung, und was regeln die Kantone?

Von den Pflegekosten, die Sozialversicherungen nicht decken, dürfen Ihnen höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags überwälzt werden (Art. 25a Abs. 5 KVG); für die Pflege zu Hause nennt das BAG höchstens 15.35 Franken pro Tag. Die Kantone regeln die Restfinanzierung und können weniger verlangen.

Für die ambulante Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons der Spitex-Organisation (Art. 25a Abs. 5 KVG). Laut BAG sieht eine Mehrheit der Kantone eine tiefere Beteiligung vor, einige übernehmen sie teilweise oder ganz. Für spezialisierte Palliativpflege nennt das BAG ab der Änderung höhere Höchstbeträge von 22.55 Franken ambulant.

Beispiel Zürich: Nach dem Kreisschreiben der Gesundheitsdirektion zu den Normdefiziten 2026 wird für ambulante Pflege die Hälfte des höchstzulässigen Betrags überwälzt, seit 1. Januar 2020 7.65 Franken; für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird keine solche Beteiligung erhoben. Welche Regeln in Ihrem Kanton gelten, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde oder Ihrer Spitex-Organisation.

Quellen: [KVG, SR 832.10, Art. 25a Pflegeleistungen bei Krankheit (Stand am 1. Juli 2026, fedlex)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_25_a); [BAG: Krankenversicherung, Pflegeleistungen](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-pflegeleistungen); [BAG: Medienmitteilung vom 12. Juni 2026 zur spezialisierten Palliativpflege](https://www.bag.admin.ch/de/newnsb/YkgrZsZuKRXIvvLBOEzy0); [Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion: Kreisschreiben Normdefizite 2026 und Rechnungslegung (28. August 2025)](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/gesundheit/gesundheitsversorgung/heime_spitex/pflegefinanzierung/normdefizit/2025/Kreisschreiben%20Normdefizite%202026%20und%20Rechnungslegung.pdf)

## Gelten Franchise und Selbstbehalt auch für die Spitex?

Ja. Auf den Teil, den die Grundversicherung übernimmt, zahlen Sie die ordentliche Kostenbeteiligung: die Franchise, mindestens 300 Franken im Jahr, und 10 Prozent Selbstbehalt bis höchstens 700 Franken im Jahr; die Patientenbeteiligung kommt laut BAG hinzu (Art. 64 KVG).

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre zahlen keine Franchise, ihr Selbstbehalt ist auf 350 Franken begrenzt. Wer eine höhere Wahlfranchise gewählt hat, trägt die Spitex-Kosten bis zu dieser Höhe zunächst selbst. Rechenbeispiel mit der ordentlichen Franchise: Übernimmt die Versicherung in einem Jahr insgesamt 2 000 Franken an Pflegebeiträgen und haben Sie sonst keine Arztkosten, zahlen Sie 300 Franken Franchise und 10 Prozent der übrigen 1 700 Franken, also 470 Franken.

Ergänzungsleistungen vergüten die Kostenbeteiligung an die Krankenkasse, Franchise und Selbstbehalt, bis 1 000 Franken im Jahr. Prüfen Sie vor einem längeren Spitex-Einsatz, ob ein Wechsel der Franchise auf das nächste Jahr sinnvoll ist; Ihre Versicherung nennt Ihnen die Fristen.

Quellen: [KVG, SR 832.10, Art. 64 Kostenbeteiligung (fedlex)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/de#art_64); [BAG: Kostenbeteiligung für in der Schweiz wohnhafte Versicherte](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-kostenbeteiligung-fuer-in-der-schweiz-wohnhafte-versicherte); [BAG: Krankenversicherung, Pflegeleistungen](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-pflegeleistungen); [Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 5.01 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Stand 1. Januar 2025)](https://www.ahv-iv.ch/p/5.01.d)

## Wer bezahlt Haushaltshilfe und Betreuung der Spitex?

Die Grundversicherung nicht: Sie zahlt Beiträge nur an Abklärung, Behandlungspflege und Grundpflege. Hauswirtschaft und Betreuung bezahlen Sie nach dem Tarif der Organisation, bei geringen Mitteln helfen Ergänzungsleistungen.

Zu den nichtpflegerischen Leistungen gehören etwa Reinigen, Waschen, Einkaufen und Kochen. Kanton und Gemeinde können sich daran beteiligen; im Kanton Zürich zum Beispiel beteiligen sich Bezügerinnen und Bezüger an den nichtpflegerischen Spitex-Leistungen höchstens mit der Hälfte des anrechenbaren Aufwands der Organisation, und die Gemeinde kann die Beteiligung je nach Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise übernehmen. Fragen Sie Ihre Gemeinde nach den Regeln vor Ort.

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vergüten zusätzlich zur jährlichen Leistung Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause und in Tagesstrukturen, sofern keine Versicherung sie deckt. Prüfen Sie ausserdem, ob eine Zusatzversicherung Haushaltshilfe vorsieht.

Quellen: [BAG: Krankenversicherung, Pflegeleistungen](https://www.bag.admin.ch/de/krankenversicherung-pflegeleistungen); [Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion: Kreisschreiben Normdefizite 2026 und Rechnungslegung (28. August 2025)](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/gesundheit/gesundheitsversorgung/heime_spitex/pflegefinanzierung/normdefizit/2025/Kreisschreiben%20Normdefizite%202026%20und%20Rechnungslegung.pdf); [Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 5.01 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Stand 1. Januar 2025)](https://www.ahv-iv.ch/p/5.01.d)

## Was bringt die Hilflosenentschädigung der AHV?

Wer eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen bezieht, in der Schweiz wohnt und seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen hilflos ist, erhält 252 Franken (leicht), 630 Franken (mittel) oder 1 008 Franken (schwer) im Monat, unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Körperpflege oder Essen dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernde Pflege oder persönliche Überwachung braucht. Die Entschädigung leichten Grades gibt es nur bei Aufenthalt zu Hause. Wer schon vor dem Referenzalter eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen hat, erhält sie in gleicher Höhe von der AHV.

Die Entschädigung ist frei verwendbar und kann helfen, Patientenbeteiligung, Hauswirtschaft oder Entlastung zu bezahlen. Bei mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit gilt zudem die ärztliche Anordnung für die Spitex-Behandlungspflege wegen dieses Gesundheitszustands unbefristet (Art. 8 Abs. 3 KLV).

Quellen: [Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 3.01 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV (Stand 1. Januar 2026)](https://www.ahv-iv.ch/p/3.01.d); [KLV, SR 832.112.31, Art. 8 und 8a, ärztlicher Auftrag und Bedarfsermittlung (fedlex)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_8)

## Wann helfen Ergänzungsleistungen bei Spitex-Kosten?

Ergänzungsleistungen vergüten zusätzlich zur jährlichen Leistung Krankheits- und Behinderungskosten, darunter Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, Franchise und Selbstbehalt bis 1 000 Franken; pro Jahr bis 25 000 Franken für Alleinstehende und 50 000 Franken für Ehepaare, die Kantone dürfen mehr vorsehen.

Auch ohne jährliche Ergänzungsleistung ist eine Vergütung möglich, wenn nur wegen dieser Kosten die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Leben Sie zu Hause und haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung, steigt der Betrag auf 90 000 Franken bei schwerer und 60 000 Franken bei mittelschwerer Hilflosigkeit, soweit Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag die Kosten nicht decken.

Die Rückvergütung beantragen Sie innert 15 Monaten seit der Rechnungsstellung bei der EL-Stelle Ihres Kantons; vergütet wird nur für das Jahr, in dem die Leistung erbracht wurde. Die Kantone erlassen die näheren Bestimmungen. Bewahren Sie deshalb alle Spitex-Rechnungen und Abrechnungen der Krankenversicherung auf.

Quellen: [Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 5.01 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Stand 1. Januar 2025)](https://www.ahv-iv.ch/p/5.01.d)

## Öffentliche oder private Spitex: Was ist der Unterschied?

Für die Grundversicherung keiner: Gemeinnützige Organisationen, gewinnorientierte Unternehmen und selbstständige Pflegefachpersonen erhalten dieselben Beiträge nach Art. 7a KLV. Unterschiede gibt es bei Leistungsauftrag, Aufnahmepflicht und Restfinanzierung durch die Gemeinde.

Laut Bundesamt für Statistik gab es 2024 in der Hilfe und Pflege zu Hause 605 gemeinnützige Organisationen, 844 gewinnorientierte Anbieter und 1 783 selbstständige Pflegefachpersonen; zusammen leisteten sie 25,6 Millionen Pflegestunden für rund 424 000 Klientinnen und Klienten.

Im Kanton Zürich zum Beispiel tragen die Gemeinden die Versorgungsverantwortung. Eine Spitex mit Leistungsvereinbarung der Gemeinde hat eine Versorgungspflicht und muss alle pflegebedürftigen Personen der Gemeinde aufnehmen; Organisationen und selbstständige Pflegefachpersonen ohne Vereinbarung haben keine Aufnahmepflicht und können ihre Klientinnen und Klienten auswählen. Fragen Sie Ihre Gemeinde, welche Organisation den Auftrag hat.

Quellen: [KLV, SR 832.112.31, Art. 7a Beiträge (Stand am 1. Juli 2026, fedlex)](https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/4964_4964_4964/de#art_7_a); [Bundesamt für Statistik: Medienmitteilung vom 11. November 2025 zur Hilfe und Pflege zu Hause 2024](https://www.admin.ch/de/newnsb/LYHUFjvu-TkMtM87xxZ-f); [Kanton Zürich, Gesundheitsdirektion: Kreisschreiben Normdefizite 2026 und Rechnungslegung (28. August 2025)](https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/gesundheit/gesundheitsversorgung/heime_spitex/pflegefinanzierung/normdefizit/2025/Kreisschreiben%20Normdefizite%202026%20und%20Rechnungslegung.pdf)

## So kommen Sie zur Spitex

In der Schweiz beginnt die Spitex mit einer Bedarfsermittlung bei Ihnen zu Hause.

1. **Organisation kontaktieren** Fragen Sie Ihre Gemeinde, welche Spitex-Organisation den Leistungsauftrag hat, oder wenden Sie sich an eine private Organisation oder eine selbstständige Pflegefachperson.
2. **Bedarf ermitteln lassen** Eine Pflegefachperson klärt mit Ihnen den Bedarf und den Zeitaufwand. Abklärung und Grundpflege sind ohne ärztliche Anordnung möglich.
3. **Anordnung für Behandlungspflege einholen** Brauchen Sie Medikamente, Wundversorgung oder andere Behandlungspflege, braucht es eine ärztliche Anordnung oder Zustimmung.
4. **Kosten klären** Fragen Sie nach Tarif, Patientenbeteiligung im Kanton und Kosten der Hauswirtschaft. Prüfen Sie Ihre Franchise.
5. **Unterstützung beantragen** Melden Sie bei Bedarf die Hilflosenentschädigung an und reichen Sie Rechnungen innert 15 Monaten bei der EL-Stelle ein.

## Weitere häufige Fragen

### Wie viel zahlt die Krankenkasse für eine Stunde Grundpflege der Spitex?

52.60 Franken pro Stunde, abgerechnet in Einheiten von 5 Minuten und mindestens 10 Minuten (Art. 7a KLV). Für Untersuchung und Behandlung sind es 63.00 Franken, für Abklärung, Beratung und Koordination 76.90 Franken.

### Kann ich die Spitex ohne Hausarzt beauftragen?

Für Abklärung, Beratung, Koordination und Grundpflege ja: Seit 1. Juli 2024 dürfen Pflegefachpersonen diese Leistungen ohne ärztliche Anordnung erbringen. Für Behandlungspflege wie Medikamentengabe oder Wundversorgung braucht es weiterhin eine Anordnung oder die ausdrückliche Zustimmung der Ärztin oder des Arztes.

### Wie lange gilt eine ärztliche Anordnung für die Spitex?

Für Behandlungspflege höchstens neun Monate, mit Verlängerung. Für Akut- und Übergangspflege nach dem Spital höchstens zwei Wochen. Bei Hilflosenentschädigung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit gilt sie unbefristet für Leistungen wegen dieses Gesundheitszustands (Art. 8 KLV).

### Muss ich die Patientenbeteiligung der Spitex in jedem Kanton zahlen?

Nein. Bundesrechtlich ist nur die Obergrenze festgelegt; laut BAG höchstens 15.35 Franken pro Tag bei Pflege zu Hause. Eine Mehrheit der Kantone sieht weniger vor, einige übernehmen die Beteiligung teilweise oder ganz. Für Kinder und Jugendliche erheben manche Kantone, etwa Zürich, keine Beteiligung.

### Zahlt die AHV einen Teil der Spitex-Kosten?

Nicht direkt. Die Hilflosenentschädigung der AHV von 252, 630 oder 1 008 Franken im Monat ist aber frei verwendbar und kann Spitex-Kosten mittragen. Bei geringen Mitteln vergüten Ergänzungsleistungen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause.

### Darf eine private Spitex mich als Klientin ablehnen?

Im Kanton Zürich zum Beispiel haben Organisationen und selbstständige Pflegefachpersonen ohne Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde keine Aufnahmepflicht. Eine Organisation mit Leistungsauftrag muss dagegen alle pflegebedürftigen Personen der Gemeinde aufnehmen. Fragen Sie Ihre Gemeinde nach den Regeln vor Ort.

### Werden die Kosten der Spitex-Abklärung von der Krankenkasse bezahlt?

Ja. Abklärung, Beratung und Koordination sind Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a KLV; die Versicherung zahlt 76.90 Franken pro Stunde daran. Franchise, Selbstbehalt und gegebenenfalls Patientenbeteiligung gelten auch hier.

### Wie lange habe ich Zeit, Spitex-Rechnungen bei den Ergänzungsleistungen einzureichen?

Die Rückvergütung beantragen Sie innert 15 Monaten seit der Rechnungsstellung. Vergütet wird nur für das Jahr, in dem die Leistung erbracht wurde; die Kantone regeln die Einzelheiten.

### Was ist Akut- und Übergangspflege bei der Spitex?

Pflege nach einem Spitalaufenthalt, die im Spital gemeinsam von Ärztin oder Arzt und Pflegefachperson angeordnet wird. Sie dauert höchstens zwei Wochen und wird von Versicherung und Wohnkanton nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet (Art. 25a Abs. 2 KVG).

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