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Elektrorollstuhl und Rollstuhl: Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Wer zahlt einen Rollstuhl oder Elektrorollstuhl? Diese Seite erklärt Voraussetzungen, Verordnung, Antrag, Fristen, Zuzahlung, Mehrkosten und Widerspruch und zeigt, was bei Pflegekasse, privater Versicherung und Selbstzahlung gilt.

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Kurz gefasst

Bei der Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl entscheidet die gesetzliche Krankenkasse im Einzelfall: Sie zahlt, wenn das Hilfsmittel erforderlich ist, um eine Behinderung auszugleichen (§ 33 SGB V), und übernimmt den mit dem Leistungserbringer vertraglich vereinbarten Preis. Sie zahlen ab 18 Jahren 10 Prozent Zuzahlung, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten, dazu Mehrkosten für Ausstattung über das Notwendige hinaus.

Über Ihren Antrag muss die Kasse zügig entscheiden, spätestens nach drei Wochen, bei einem Gutachten nach fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V). Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Pflegebedürftige, Privatversicherte und Beihilfeberechtigte haben teils andere Wege. Welche Rollstuhlarten es gibt, steht im Rollstuhl-Ratgeber, die technische Auswahl im Ratgeber Elektrorollstuhl.

Zuletzt aktualisiert:

Wann zahlt die Krankenkasse einen Elektrorollstuhl?

Die Kasse zahlt, wenn Sie nicht ausreichend gehen können, andere Maßnahmen und einfachere Hilfsmittel den Ausgleich nicht leisten und der Elektrorollstuhl hilft, den Nahbereich der Wohnung zu erschließen.

Diese Voraussetzungen fasst das Hilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe 18 zusammen. Maßstab ist das Grundbedürfnis, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und sie zu verlassen, um Stellen zu erreichen, die üblicherweise im Nahbereich liegen, etwa für Einkäufe und Alltagsgeschäfte. Nach der dort wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Nahbereich unzumutbar erschlossen, wenn Wege nur unter Schmerzen, nur mit fremder Hilfe oder in einer Zeit zu bewältigen sind, die erheblich über der eines nicht behinderten Menschen liegt.

Nicht zur Leistungspflicht gehört ein Fahrzeug, das ausschließlich größere Entfernungen überbrücken soll; auch Freizeitbeschäftigungen zählen nach der Rechtsprechung nicht zum Grundbedürfnis. Reicht die Mobilität über den Nahbereich hinaus, kann die Kasse im Einzelfall zahlen, wenn dies für ein anderes Grundbedürfnis notwendig ist. Ein Elektrorollstuhl setzt außerdem voraus, dass Sie ihn absehbar sicher führen können. Bei Kindern kommt hinzu, dass ein handgetriebener Rollstuhl wegen der Behinderung nicht benutzt werden kann und der Antrieb sachgerecht bedient wird.

Was die Kasse typischerweise prüft
PrüfpunktFrage dahinterWas Ihnen beim Antrag hilft
GehfähigkeitReicht Gehen mit Gehhilfen im Alltag?Ärztlicher Befund, Beschreibung von Wegstrecken und Beschwerden
Andere MaßnahmenLässt sich die Einschränkung durch Therapie oder einfachere Hilfsmittel ausgleichen?Stellungnahme von Ärztin, Arzt oder Therapeutin zu bisherigen Maßnahmen
NahbereichErreichen Sie ohne den Rollstuhl zumutbar Läden, Praxen, Haltestellen?Konkrete Wege mit Entfernung, Zeitbedarf, Hindernissen und Beschwerden
FahreignungKönnen Sie den Rollstuhl sicher führen?Ärztliche Einschätzung, Probefahrt, Erprobungsbericht des Fachhandels
WirtschaftlichkeitReicht eine einfachere Ausstattung, gibt es ein Gerät aus dem Wiedereinsatz?Begründung für Sitz, Steuerung und Antrieb im Kostenvoranschlag

Mehr dazu: Elektrorollstuhl: Arten, Auswahl, Modellübersicht

Quellen: Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, Produktgruppe 18 „Kranken-/ Behindertenfahrzeuge“ (Fassung vom 19.02.2024, abgerufen am 19.10.2026); § 33 SGB V, Hilfsmittel; § 12 SGB V, Wirtschaftlichkeitsgebot

Zahlt die Krankenkasse oder die Pflegekasse?

Sie stellen den Antrag in der Regel bei Ihrer Krankenkasse; kommt ein Hilfsmittel sowohl für die Krankenbehandlung als auch für die Pflege in Betracht, prüft der Träger, bei dem Sie den Antrag stellen, die Zuständigkeit und entscheidet über die Bewilligung (§ 40 Abs. 5 SGB XI).

Das Gesetz kennt Hilfsmittel, die beiden Zwecken dienen können; einen Überblick über Hilfsmittel und Verordnung gibt der Ratgeber Hilfsmittel. Für sie gilt: Der Träger, bei dem die Leistung beantragt wird, prüft den Anspruch gegenüber Kranken- und Pflegekasse und entscheidet selbst; die Ausgaben teilen sich Kranken- und Pflegekasse pauschal auf. Sie müssen die Zuständigkeit also nicht selbst klären. Die Zuzahlung richtet sich bei diesen Hilfsmitteln nach dem Recht der Krankenversicherung (§§ 33, 61 und 62 SGB V).

Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege, lindern Beschwerden oder ermöglichen eine selbständigere Lebensführung, soweit sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung zu leisten sind (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Pflegefachpersonen dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit Hilfsmittel empfehlen; beim Antrag unterstützt auch die Pflegeberatung. Liegt die Empfehlung bei Antragstellung vor und ist nicht älter als zwei Wochen, wird unter den Voraussetzungen der Richtlinien die Notwendigkeit vermutet; eine Verordnung ist dann nicht erforderlich (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Bei Arbeitsunfällen, beruflicher Teilhabe oder Eingliederungshilfe können unter Umständen andere Träger zuständig sein; die kostenlose Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung hilft, die richtige Stelle zu finden.

Mehr dazu: Pflegeberatung · Hilfsmittel im Überblick

Quellen: § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), kostenlose Beratung

Brauche ich eine Verordnung, und was gehört in den Kostenvoranschlag?

Meist ja: Die Ärztin oder der Arzt verordnet den Rollstuhl, und das Sanitätshaus erstellt einen Kostenvoranschlag; das Gesetz verlangt die Verordnung für den Antrag, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V).

Die Verordnung beschreibt das Hilfsmittel und die medizinische Begründung. Hat eine Pflegefachperson das Hilfsmittel bei der Antragstellung empfohlen, entfällt unter den dort genannten Voraussetzungen die Verordnung. Verzichtet eine Kasse für bestimmte Hilfsmittel auf die Genehmigung, kann sie stattdessen die Verordnung als Voraussetzung der Kostenübernahme verlangen. Sonst prüft die Kasse den Antrag mit eigenem Personal und kann in geeigneten Fällen den Medizinischen Dienst einschalten; eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig (§ 33 Abs. 5b SGB V).

Das Sanitätshaus ermittelt Ihren Bedarf, schlägt Modelle vor und kalkuliert die Versorgung. Der Kostenvoranschlag sollte Modell, Hilfsmittelnummer, Ausstattung, Zubehör, Einweisung, Wartung und Preis einzeln auflisten, damit die Kasse Notwendiges von Zusatzwünschen trennen kann. Hat der Fachhandel einen Erprobungsbericht erstellt, legen Sie ihn bei.

Quellen: § 33 SGB V, Hilfsmittel; § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wie lange darf die Krankenkasse für die Entscheidung brauchen?

Die Krankenkasse muss zügig, spätestens drei Wochen nach Antragseingang entscheiden; holt sie ein Gutachten ein, etwa vom Medizinischen Dienst, beträgt die Frist fünf Wochen (§ 13 Abs. 3a SGB V).

Hält die Kasse ein Gutachten für erforderlich, muss sie es unverzüglich einholen und Sie darüber unterrichten; der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen Stellung. Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, teilt sie Ihnen das mit Gründen rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit. Meldet sie sich weder mit einer Entscheidung noch mit einem hinreichenden Grund, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen Sie sich nach Fristablauf eine erforderliche Leistung selbst, ist die Kasse zur Erstattung der entstandenen Kosten verpflichtet.

Das ist ein gesetzlicher Ausnahmefall mit Voraussetzungen. Ob er bei Ihrem Elektrorollstuhl vorliegt, sollten Sie vor einer Selbstbeschaffung mit einer Beratungsstelle oder einer Rechtsberatung klären, weil Streit über Erforderlichkeit und Preis möglich bleibt. Dokumentieren Sie das Eingangsdatum Ihres Antrags, etwa durch Einschreiben, Empfangsbestätigung oder Eingangsbestätigung im Online-Portal. Wird der Antrag bei der Pflegekasse als Pflegehilfsmittel geprüft, gelten dort dieselben Fristen von drei beziehungsweise fünf Wochen und dieselbe Genehmigungsfolge (§ 40 Abs. 7 SGB XI).

Fristen auf einen Blick
SituationFristRechtsgrundlage
Entscheidung der Krankenkasse ohne GutachtenSpätestens 3 Wochen nach Antragseingang§ 13 Abs. 3a SGB V
Entscheidung mit Gutachten, etwa des Medizinischen DienstesSpätestens 5 Wochen nach Antragseingang§ 13 Abs. 3a SGB V
Stellungnahme des Medizinischen DienstesInnerhalb von 3 Wochen§ 13 Abs. 3a SGB V
Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse3 Wochen, bei Beteiligung von Pflegefachperson oder Medizinischem Dienst 5 Wochen§ 40 Abs. 7 SGB XI
Widerspruch gegen den Bescheid1 Monat nach Bekanntgabe§ 84 Abs. 1 SGG

Quellen: § 13 SGB V, Kostenerstattung und Entscheidungsfristen; § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; § 84 SGG, Frist des Widerspruchs

Was tun bei einer Ablehnung, und wie lege ich Widerspruch ein?

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 SGG).

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger eingeht, der ihn unverzüglich weiterleitet (§ 84 Abs. 2 SGG). Im Bescheid steht eine Rechtsbehelfsbelehrung; prüfen Sie dort Frist und Stelle. Üblich ist ein kurzes Schreiben, in dem Sie Widerspruch einlegen und die Begründung ankündigen.

Die Begründung sollte konkret beschreiben, welche Wege Sie ohne Elektrorollstuhl nicht bewältigen und warum einfachere Lösungen nicht reichen. Ärztliche Stellungnahme, Therapiebericht, Erprobungsbericht des Fachhandels und eine Wegbeschreibung stützen den Widerspruch. Selbstbeschaffte Leistungen erstattet die Kasse nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V, also wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat, soweit die Leistung notwendig war. Kaufen Sie deshalb nicht vorschnell. Beratung finden Sie bei der kostenlosen Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, bei Sozialverbänden und bei Fachanwältinnen und Fachanwälten für Sozialrecht; deren Bedingungen unterscheiden sich.

  • Bescheid mit Datum aufbewahren und Eingang notieren
  • Widerspruch innerhalb eines Monats absenden und den Versand nachweisen
  • Aktenzeichen und Versichertennummer angeben
  • Begründung mit Befund, Wegbeschreibung und Erprobungsbericht nachreichen
  • Kopien aller Unterlagen aufbewahren
  • Vor einem Selbstkauf Beratung einholen

Quellen: § 84 SGG, Frist des Widerspruchs; § 13 SGB V, Kostenerstattung und Entscheidungsfristen; Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), kostenlose Beratung

Wie hoch sind Zuzahlung und Mehrkosten?

Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent des Abgabepreises dazu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten (§ 33 Abs. 8, § 61 SGB V); Mehrkosten für Ausstattung über das Notwendige hinaus tragen Sie selbst (§ 33 Abs. 1).

Zuzahlungen unterliegen einer Belastungsgrenze: Pro Kalenderjahr zahlen Sie nur bis zu 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit bis zu 1 Prozent (§ 62 SGB V). Zusammengerechnet werden Zuzahlungen und Einnahmen von Ehegatten und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, gemindert um Freibeträge. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse eine Bescheinigung aus, und für den Rest des Kalenderjahres entfallen Zuzahlungen. Einzelheiten zu Ihrem Fall erfahren Sie bei Ihrer Kasse.

Das Gesetz trennt das Notwendige vom Wünschenswerten. Wählen Sie ein Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, tragen Sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst (§ 33 Abs. 1 SGB V). Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein (§ 12 SGB V). In den Verträgen mit den Leistungserbringern ist eine hinreichende Anzahl mehrkostenfreier Hilfsmittel sicherzustellen (§ 127 Abs. 1 SGB V). Zubehör mit Alltagscharakter wie Regencape, Beinschutzdecke, Einkaufsnetz, Taschen, Schirmhalter, Wetterschutzdach oder Kilometerzähler gehört nach dem Hilfsmittelverzeichnis nicht zur Kassenleistung.

Konkrete Preise nennt DocPauli nicht: Sie hängen von Modell, Ausstattung und Vertrag ab. Die Kasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 7 SGB V). Die Tabelle zeigt, welche Faktoren den Preis bewegen.

Kostenfaktoren bei einem Elektrorollstuhl
KostenfaktorWarum er den Preis bewegtWorauf Sie achten
Grundmodell und AntriebsartBauart, Motorleistung und Federung unterscheiden sich starkAngebote mit gleicher Ausstattung vergleichen
Sitzsystem und SitzfunktionenElektrische Verstellung, Sitzlift, Kissen und RückensystemeNur medizinisch Notwendiges trägt die Kasse, Wünsche sind Mehrkosten
Steuerung und BedienmodulJoystick oder Sondersteuerung, Anzeigen, AnbindungNotwendigkeit ärztlich begründen
Akku und LadegerätKapazität und AkkutypErsatz- oder Reiseakku zusätzlich klären
Beleuchtung und ZubehörLicht, Spiegel, Gurte, Tisch, HalterungenGebrauchsgegenstände zahlen Sie selbst
Anpassung, Einweisung, ServiceBeratung, Einstellung, Wartung und ReparaturGehört nach dem Gesetz zu den zusätzlichen Leistungen (§ 33 Abs. 1)

Quellen: § 33 SGB V, Hilfsmittel; § 61 SGB V, Zuzahlungen; § 62 SGB V, Belastungsgrenze; § 12 SGB V, Wirtschaftlichkeitsgebot; § 127 SGB V, Verträge mit Leistungserbringern; Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, Produktgruppe 18 „Kranken-/ Behindertenfahrzeuge“ (Fassung vom 19.02.2024, abgerufen am 19.10.2026)

Darf ich das Sanitätshaus selbst wählen?

Sie können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner Ihrer Krankenkasse sind; Ärztinnen, Ärzte und Kassen dürfen Verordnungen nicht bestimmten Leistungserbringern zuweisen (§ 33 Abs. 6 SGB V).

Ausnahmen gelten nur, wenn das Gesetz etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist. Besteht für das benötigte Hilfsmittel kein Vertrag oder ist eine Versorgung durch Vertragspartner in zumutbarer Weise nicht möglich, trifft die Kasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer (§ 127 Abs. 3 SGB V); fragen Sie dann bei Ihrer Kasse nach. Die Verträge sollen außerdem eine wohnortnahe Versorgung sichern (§ 127 Abs. 1).

Prüfen Sie deshalb vor Beratung und Kostenvoranschlag, ob das Sanitätshaus Vertragspartner Ihrer Kasse für Elektrorollstühle ist. Wenn Sie möchten, können Sie über die Anfrage auf dieser Seite Sanitätshäuser aus Ihrer Region um ein Angebot bitten; das ist kostenlos und unverbindlich, DocPauli berät und bewertet dabei nicht.

  • Ist das Sanitätshaus Vertragspartner meiner Kasse für Elektrorollstühle?
  • Wer führt Bedarfsermittlung, Erprobung und Einweisung durch, gegebenenfalls zu Hause?
  • Welche mehrkostenfreien Modelle gibt es?
  • Wie laufen Service und Reparatur, gibt es ein Ersatzgerät?
  • Wer reicht den Antrag samt Kostenvoranschlag ein?

Quellen: § 33 SGB V, Hilfsmittel; § 127 SGB V, Verträge mit Leistungserbringern

Leihe, Wiedereinsatz und Eigentum: Bekomme ich einen neuen Elektrorollstuhl?

Die Krankenkasse kann Hilfsmittel auch leihweise überlassen (§ 33 Abs. 5 SGB V); eine Versorgung aus dem Wiedereinsatz kann wirtschaftlicher sein und ist bei gleicher Eignung zu bevorzugen, so das Hilfsmittelverzeichnis.

Kranken- und Behindertenfahrzeuge sind nach dem Hilfsmittelverzeichnis in der Regel für einen leihweisen Einsatz geeignet. Bei einem Wiedereinsatz wird das Gerät bei Bedarf angepasst, etwa bei Sitzbreite, Sitztiefe und Rückenhöhe, und mit Zubehör ergänzt. Bei Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt die Kasse Ihre persönlichen Verhältnisse und Wünsche, soweit sie angemessen sind; sind mehrere Produkte gleich geeignet, wird das wirtschaftlichste gewährt.

Eine Zweitausstattung mit einem funktionsgleichen Fahrzeug ist grundsätzlich nicht erforderlich; bei Kindern und Jugendlichen kann im Bedarfsfall ein weiteres Gerät für Schule oder Kindergarten gewährt werden. Mit dem Gerät sollten Sie pfleglich umgehen und es wetterfest und diebstahlsicher unterbringen; Stellplatz oder Garage müssen Sie selbst bereitstellen.

Quellen: § 33 SGB V, Hilfsmittel; Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, Produktgruppe 18 „Kranken-/ Behindertenfahrzeuge“ (Fassung vom 19.02.2024, abgerufen am 19.10.2026)

Wer zahlt Wartung, Reparatur und Ersatzbeschaffung?

Zum Anspruch gehören die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch und, soweit zum Schutz vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen (§ 33 Abs. 1 SGB V).

Das betrifft typische Verschleißteile wie Akku oder Reifen ebenso wie Reparaturen nach einem Defekt. Ob und wie das im Einzelfall abgewickelt wird, regelt oft der Versorgungsvertrag zwischen Kasse und Sanitätshaus. Klären Sie vor der Lieferung: Wer ist Ansprechpartner, wie lange dauert eine Reparatur, gibt es ein Ersatzgerät? Für pflegliche Behandlung und diebstahlsichere Aufbewahrung sind Sie nach dem Hilfsmittelverzeichnis selbst verantwortlich; fragen Sie, wie Schäden und Diebstahl behandelt werden und ob eine Versicherung sinnvoll ist.

Ändern sich Ihre Körpermaße oder Ihr Bedarf, etwa durch ein Fortschreiten der Erkrankung oder bei Kindern durch Wachstum, können Änderung oder Ersatzbeschaffung notwendig werden. Wenden Sie sich dazu an das Sanitätshaus und besprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine neue Verordnung. Reisemodelle und ihre Besonderheiten beschreibt der Ratgeber faltbarer Elektrorollstuhl.

Mehr dazu: Rollstuhl: Wartung, Reparatur und Ersatz im Überblick

Quellen: § 33 SGB V, Hilfsmittel; Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, Produktgruppe 18 „Kranken-/ Behindertenfahrzeuge“ (Fassung vom 19.02.2024, abgerufen am 19.10.2026)

Private Krankenversicherung, Selbstzahlung, Miete und Steuer: Was gilt dort?

Private Krankenversicherung und Beihilfe erstatten nach Vertrag beziehungsweise Beihilferecht; wer selbst zahlt, braucht keine Verordnung, trägt aber Preis und Risiko allein, und selbst getragene Kosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastung zählen (§ 33 EStG).

Privat Versicherte und Beihilfeberechtigte lesen die Tarif- beziehungsweise Beihilfebedingungen: Welche Hilfsmittel sind erstattungsfähig, ist eine vorherige Zusage nötig, gibt es Höchstbeträge oder Selbstbehalte? Holen Sie sich die Zusage vor dem Kauf schriftlich und reichen Sie den Kostenvoranschlag ein.

Selbstzahlerinnen und Selbstzahler vergleichen Angebote mit gleicher Ausstattung und achten auf Service. Miete oder Mietkauf kann sinnvoll sein, wenn der Bedarf zeitlich begrenzt ist; prüfen Sie Laufzeit, Wartung, Versicherung, Rückgabe und ob Mietzahlungen auf den Kaufpreis angerechnet werden. Beim Kauf im Internet oder an der Haustür besteht grundsätzlich ein Widerrufsrecht, das nicht für Waren gilt, die nicht vorgefertigt sind und auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten werden (§ 312g BGB); ein individuell konfigurierter Elektrorollstuhl kann darunterfallen.

Steuerlich mindern Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und größer sind als bei der Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger, auf Antrag die Einkommensteuer, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 EStG). Ob und in welcher Höhe Ihre Kosten für einen Elektrorollstuhl dazugehören, klärt das Finanzamt oder eine Steuerberatung; bewahren Sie Rechnung, Zahlungsnachweis und ärztliche Unterlagen auf.

Quellen: § 33 EStG, Außergewöhnliche Belastungen; § 312g BGB, Widerrufsrecht

So gehen Sie vor: von der Verordnung bis zur Lieferung

Diese Schritte führen vom ersten Arztgespräch bis zur Übergabe des Elektrorollstuhls. Die Auswahl des Modells steht im Ratgeber zum Elektrorollstuhl.

  1. 1Bedarf klären und beraten lassenSprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt über Ihre Wege und Beschwerden. Bei Bedarf holen Sie unabhängigen Rat ein, etwa bei der Pflegeberatung oder der kostenlosen Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.
  2. 2Verordnung erhaltenLassen Sie Diagnose, Mobilitätsziel und Nahbereich in der Verordnung beschreiben. Bei Pflegebedürftigkeit kann eine Empfehlung einer Pflegefachperson bei Antragstellung die Verordnung ersetzen, wenn sie nicht älter als zwei Wochen ist.
  3. 3Sanitätshaus wählen und Kostenvoranschlag einholenWählen Sie unter den Vertragspartnern Ihrer Kasse ein Sanitätshaus. Dort ermitteln Fachleute Ihren Bedarf, bieten eine Erprobung an und kalkulieren die Versorgung. Lassen Sie jede Option einzeln ausweisen.
  4. 4Antrag bei der Kasse einreichenReichen Sie Verordnung, Kostenvoranschlag, Erprobungsbericht und eine Begründung ein. Halten Sie das Eingangsdatum fest, denn ab Antragseingang laufen die Fristen von drei beziehungsweise fünf Wochen.
  5. 5Entscheidung abwarten und Rückfragen beantwortenAntworten Sie schnell auf Rückfragen. Kündigt die Kasse ein Gutachten des Medizinischen Dienstes an, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Meldet sie sich nicht und nennt keinen Grund, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt.
  6. 6Bescheid prüfenPrüfen Sie Art und Ausstattung, Zuzahlung und mögliche Mehrkosten. Bei einer Ablehnung legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein und reichen die Begründung nach.
  7. 7Lieferung, Einweisung und ZuzahlungLassen Sie sich bei der Übergabe einweisen, prüfen Sie das Gerät im Alltag und melden Sie Mängel sofort. Geleistete Zuzahlungen müssen quittiert werden; heben Sie die Belege für die Belastungsgrenze auf.

Häufige Fragen

Wie lange hat die Krankenkasse Zeit, über den Antrag auf einen Elektrorollstuhl zu entscheiden?

Die Kasse muss zügig, spätestens drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Holt sie ein Gutachten ein, etwa vom Medizinischen Dienst, beträgt die Frist fünf Wochen; der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen Stellung. Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen die Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitteilen (§ 13 Abs. 3a SGB V).

Was gilt, wenn die Krankenkasse die Frist verstreichen lässt?

Meldet sich die Kasse weder mit einer Entscheidung noch mit einem hinreichenden Grund, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt. Beschaffen Sie sich danach eine erforderliche Leistung selbst, muss die Kasse die Kosten erstatten (§ 13 Abs. 3a SGB V). Streit über Erforderlichkeit und Preis bleibt möglich; lassen Sie sich vor einem Kauf beraten und halten Sie das Antragsdatum fest.

Wie lange habe ich Zeit für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Elektrorollstuhls?

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingeht (§ 84 SGG). Die Begründung können Sie nachreichen, wenn Sie das ankündigen.

Wer zahlt Zubehör am Elektrorollstuhl, zum Beispiel Regenschutz oder Taschen?

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gehören nach dem Hilfsmittelverzeichnis nicht zur Kassenleistung. Genannt werden unter anderem Regencape, Beinschutzdecke, Einkaufsnetz, Taschen, Schirmhalter, Wetterschutzdach und Kilometerzähler. Medizinisch notwendige Teile wie Sitzsystem oder Steuerung müssen im Kostenvoranschlag begründet sein. Alles darüber hinaus zahlen Sie als Mehrkosten selbst.

Zahlt die Krankenkasse Reparaturen und den Akkutausch am Elektrorollstuhl?

Zum Anspruch gehören die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels (§ 33 Abs. 1 SGB V). Akkus und Reifen sind Verschleißteile; wie ein Austausch im Einzelfall abgewickelt wird, regelt meist der Vertrag zwischen Kasse und Sanitätshaus. Fragen Sie vor der Lieferung nach Ansprechpartner, Reparaturdauer und Ersatzgerät. Für pflegliche Behandlung und diebstahlsichere Aufbewahrung sind Sie selbst verantwortlich.

Welche Rolle spielt die Pflegekasse bei einem Elektrorollstuhl?

Kommt ein Hilfsmittel sowohl für die Krankenbehandlung als auch für die Pflege in Betracht, prüft der Träger, bei dem der Antrag gestellt wird, die Zuständigkeit und entscheidet über die Bewilligung. Die Ausgaben teilen sich Kranken- und Pflegekasse pauschal auf. Die Zuzahlung richtet sich dann nach dem Krankenversicherungsrecht (§ 40 Abs. 5 SGB XI). Sie müssen die Zuständigkeit also nicht selbst klären.

Wie viel muss ich bei Zuzahlungen im Jahr höchstens leisten?

Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit 1 Prozent (§ 62 SGB V). Dabei werden Einnahmen und Zuzahlungen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt zusammengerechnet, gemindert um Freibeträge. Ist die Grenze erreicht, bescheinigt die Kasse, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr anfallen.

Kann ich meinen Elektrorollstuhl von der Steuer absetzen?

Aufwendungen, die zwangsläufig entstehen und größer sind als bei der Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger, mindern auf Antrag die Einkommensteuer, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 EStG). Ob und in welcher Höhe Ihre Kosten für den Elektrorollstuhl dazugehören, klärt das Finanzamt oder eine Steuerberatung. Bewahren Sie Rechnung, Zahlungsnachweis und ärztliche Unterlagen auf.

Was erstatten private Krankenversicherung und Beihilfe beim Elektrorollstuhl?

Private Krankenversicherungen erstatten nach den Bedingungen Ihres Tarifs, die Beihilfe nach dem für Sie geltenden Beihilferecht. Maßgeblich sind erstattungsfähige Hilfsmittel, Höchstbeträge und Selbstbehalte. Holen Sie sich die Zusage vor dem Kauf schriftlich und reichen Sie dafür Verordnung und Kostenvoranschlag ein. DocPauli nennt keine Beträge, weil sie vom Vertrag abhängen.

Bekomme ich von der Kasse auch einen gebrauchten Elektrorollstuhl?

Möglich. Eine Versorgung aus dem Wiedereinsatz kann nach dem Hilfsmittelverzeichnis wirtschaftlicher sein als eine Neuversorgung und ist bei gleicher Zweckmäßigkeit zu bevorzugen. Das Gerät wird bei Bedarf angepasst, etwa bei Sitzbreite, Sitztiefe und Rückenhöhe. Die Kasse berücksichtigt Ihre persönlichen Verhältnisse und angemessene Wünsche; ein bestimmtes Neugerät können Sie daraus nicht ableiten.

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