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Hausnotruf über die Pflegekasse: Antrag, Voraussetzungen und Widerspruch

Schritt für Schritt zum Hausnotruf als Pflegehilfsmittel: Pflegehilfsmittelverzeichnis, Voraussetzungen, Antrag, Empfehlung einer Pflegefachperson, Fristen, Vertragsanbieter, Ablehnung und Widerspruch sowie die Wege für Privatversicherte, Beihilfe und Sozialamt.

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Kurz gefasst

Ein Hausnotruf über die Pflegekasse ist ein technisches Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Die Kasse übernimmt den Basistarif, wenn ein Pflegegrad vorliegt, Sie allein oder große Teile des Tages allein sind, wegen Ihres Gesundheitszustands jederzeit mit einer Notsituation zu rechnen ist und der Anbieter einen Vertrag mit Ihrer Kasse hat.

Der Antrag ist formlos möglich. Die Kasse entscheidet spätestens nach drei Wochen; schaltet sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst ein, nach fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Gegen eine Ablehnung legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein (§ 84 SGG).

Privat Pflegeversicherte haben gleichwertige Ansprüche, Beihilfeberechtigte erhalten anteilige Leistungen von Versicherung und Beihilfe. Bei geringem Einkommen kann das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege einspringen.

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Wo steht der Hausnotruf im Pflegehilfsmittelverzeichnis?

Hausnotrufsysteme stehen im Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands in der Produktgruppe 52, den Pflegehilfsmitteln zur selbständigeren Lebensführung; das Verzeichnis ist eine Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V (§ 78 Abs. 2 SGB XI).

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt das Verzeichnis und schreibt es spätestens alle drei Jahre fort; Produkte, die sich für eine leihweise Überlassung eignen, werden gesondert ausgewiesen (§ 78 Abs. 2 SGB XI). Sie finden es online im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, indem Sie die Produktgruppe 52 aufrufen. Dort stehen die einzelnen Geräte mit Positionsnummer und Beschreibung.

Nach gesund.bund.de übernimmt die Pflegekasse technische Pflegehilfsmittel nur, wenn das Produkt im Verzeichnis gelistet ist; nicht gelistete Produkte können mit guter Begründung im Einzelfall beantragt werden. Fragen Sie den Anbieter deshalb, ob sein Gerät gelistet ist und ob er mit Ihrer Kasse abrechnen darf.

Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Beim Hausnotruf ist das der übliche Weg: Nach den Berliner Pflegestützpunkten mieten Sie ein betriebsbereites Gerät, und der Anbieter übernimmt Wartung, Reparatur und den Austausch im Störfall.

Quellen: GKV-Spitzenverband: Hilfsmittelverzeichnis mit Pflegehilfsmittelverzeichnis (Produktgruppe 52); § 78 SGB XI, Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis; § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; gesund.bund.de: Pflegehilfsmittel (Stand 12.12.2024); Pflegestützpunkte Berlin: Informationsblatt Nr. 19, Hausnotrufsystem (Stand 09/2026)

Welche Voraussetzungen prüft die Pflegekasse beim Hausnotruf?

Die Kasse prüft einen anerkannten Pflegegrad, ob Sie allein oder große Teile des Tages allein sind, ob wegen Ihres Gesundheitszustands jederzeit eine Notsituation eintreten kann und ob Sie ohne den Hausnotruf keine Hilfe holen könnten.

Beschreiben Sie im Antrag konkret, wann Sie allein sind und welche Notlagen schon vorkamen, etwa Stürze, Schwindelanfälle oder Atemnot in der Nacht. Ein kurzer Bericht der Hausarztpraxis oder des Pflegedienstes kann die Lage belegen. Wer häufiger stürzt, sollte die Ursachen ärztlich abklären lassen; allgemeine Hinweise dazu stehen im Ratgeber Hausnotruf.

  • Pflegegrad: Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gehört auch zu den Leistungen bei Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI).
  • Alleinsein: Sie leben allein oder sind über weite Teile des Tages allein. Leben Sie mit jemandem zusammen, muss diese Person nach der Verbraucherzentrale häufig und länger abwesend sein, etwa wegen der Arbeit, oder in einer Notlage selbst keinen Hilferuf absetzen können.
  • Notsituation: Wegen Ihrer Erkrankung oder Ihres Pflegezustands kann jederzeit eine Notlage eintreten, zum Beispiel durch Gleichgewichtsstörungen, Herzprobleme oder Sturzneigung.
  • Keine andere Möglichkeit: Nur mit dem Hausnotruf könnten Sie in einer solchen Lage Hilfe rufen.
  • Bedienbarkeit: Sie können den Notrufknopf auslösen; nach der Verbraucherzentrale kann eine Demenz ein Hinderungsgrund sein.
  • Vertragsanbieter: Der Anbieter hat einen Vertrag mit Ihrer Pflegekasse.

Quellen: Pflegewegweiser NRW (Verbraucherzentrale NRW): Hausnotruf, was hat sich bei den Kosten 2026 geändert? (PDF); Verbraucherzentrale: Hausnotrufsysteme, schneller Draht zur Hilfe (Stand 29.07.2026); Verbraucherzentrale: Digitale Helfer fürs Wohnen im Alter, wann die Kassen Kosten übernehmen (Stand 26.07.2024); § 28a SGB XI, Leistungen bei Pflegegrad 1

Wie stellen Sie den Antrag auf einen Hausnotruf?

Sie beantragen den Hausnotruf als technisches Pflegehilfsmittel bei Ihrer Pflegekasse; der Antrag ist formlos möglich, viele Kassen haben ein Formular, und eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig.

Schreiben Sie der Kasse, dass Sie die Versorgung mit einem Hausnotrufsystem als technisches Pflegehilfsmittel beantragen, und begründen Sie kurz, warum Sie es brauchen. gesund.bund.de empfiehlt den schriftlichen Antrag und weist darauf hin, dass eine ärztliche Begründung helfen kann. Legen Sie, wenn vorhanden, die Empfehlung einer Pflegefachperson bei. Viele Anbieter helfen beim Antrag; die Berliner Pflegestützpunkte zählen das zum Grundpaket.

Zur Reihenfolge: Der Pflegewegweiser NRW beschreibt, dass die Kasse den Antrag mit Unterstützung des Medizinischen Dienstes prüft und Sie nach der Bewilligung einen Anbieter mit Kassenvertrag wählen. Die Berliner Pflegestützpunkte empfehlen bei großer Dringlichkeit, Antrag und Installation parallel anzustoßen. Wer vor der Zusage installieren lässt, sollte schriftlich klären, wer zahlt, falls die Kasse ablehnt.

Halten Sie das Datum fest, an dem der Antrag bei der Kasse eingeht, etwa mit einer Eingangsbestätigung oder per Einschreiben. Ab diesem Tag laufen die Entscheidungsfristen. Bewahren Sie eine Kopie des Antrags und aller Anlagen auf.

Quellen: Verbraucherzentrale: Hausnotrufsysteme, schneller Draht zur Hilfe (Stand 29.07.2026); gesund.bund.de: Pflegehilfsmittel (Stand 12.12.2024); Pflegestützpunkte Berlin: Informationsblatt Nr. 19, Hausnotrufsystem (Stand 09/2026); Pflegewegweiser NRW (Verbraucherzentrale NRW): Hausnotruf, was hat sich bei den Kosten 2026 geändert? (PDF)

Was bringt die Empfehlung einer Pflegefachperson?

Empfiehlt eine Pflegefachperson den Hausnotruf und ist die Empfehlung bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen, wird die Notwendigkeit unter den Voraussetzungen der Richtlinien vermutet; eine ärztliche Verordnung ist dann nicht erforderlich (§ 40 Abs. 6 SGB XI).

Pflegefachpersonen dürfen im Rahmen ihrer Leistungserbringung konkrete Empfehlungen zur Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln abgeben. Die Empfehlung reichen Sie zusammen mit dem Antrag in Textform ein. Achten Sie auf das Datum: Liegt sie bei Antragstellung länger als zwei Wochen zurück, greift die Vermutung nicht, und die Kasse prüft wie bei jedem anderen Antrag.

Ohne Empfehlung kann die Pflegekasse die Notwendigkeit durch eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst prüfen lassen (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Dann verlängert sich die Entscheidungsfrist auf fünf Wochen. Fragen Sie deshalb Ihren Pflegedienst oder die Pflegeberatung nach einer Empfehlung, bevor Sie den Antrag abschicken.

Quellen: § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Wie schnell muss die Pflegekasse entscheiden?

Die Pflegekasse entscheidet zügig, spätestens drei Wochen nach Antragseingang; beteiligt sie eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst, gilt eine Frist von fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI).

Liegt dem Antrag die Empfehlung einer Pflegefachperson bei, bleibt es bei drei Wochen. Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig schriftlich mit den Gründen mitteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.

Diese Genehmigungsfiktion ist ein gesetzlicher Ausnahmefall mit Voraussetzungen. Bevor Sie sich darauf berufen und auf eigene Rechnung einen Vertrag schließen, sprechen Sie mit einer Beratungsstelle. Ohne Nachweis über den Eingang des Antrags lässt sich der Fristbeginn kaum belegen.

Fristen beim Hausnotruf-Antrag
SituationFristRechtsgrundlage
Entscheidung ohne Beteiligung Dritterspätestens 3 Wochen nach Antragseingang§ 40 Abs. 7 SGB XI
Antrag mit Empfehlung einer Pflegefachperson3 Wochen§ 40 Abs. 6 und 7 SGB XI
Prüfung durch Pflegefachperson oder Medizinischen Dienst5 Wochen§ 40 Abs. 7 SGB XI
Alter der Empfehlung bei Antragstellunghöchstens 2 Wochen§ 40 Abs. 6 SGB XI
Widerspruch gegen eine Ablehnung1 Monat nach Bekanntgabe§ 84 Abs. 1 SGG
Widerspruch bei fehlender oder falscher Rechtsbehelfsbelehrungin der Regel 1 Jahr§ 66 Abs. 2 SGG

Quellen: § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; § 84 SGG, Widerspruchsfrist; § 66 SGG, Rechtsbehelfsbelehrung

Wer darf liefern, und wie wird bezahlt?

Liefern darf ein Anbieter, der einen Vertrag mit Ihrer Pflegekasse hat; die Kasse zahlt dann direkt an ihn, Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.

Die Verträge über die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln schließt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit Leistungserbringern oder ihren Verbänden; einzelne Pflegekassen dürfen ergänzend eigene Verträge schließen (§ 78 Abs. 1 SGB XI). Welche Anbieter in Ihrer Region Vertragspartner sind, sagt Ihnen die Pflegekasse; fragen Sie zusätzlich den Anbieter selbst.

Seit dem 1. April 2026 liegt der Basistarif nach dem Pflegewegweiser NRW bei 27 Euro netto im Monat, vorher bei 25,50 Euro. Wie viel die Kasse übernimmt, richtet sich nach dem Vertrag zwischen Anbieter und Kasse. Lassen Sie sich Kostenzusage und Eigenanteil schriftlich geben; alle Beträge erklärt die Seite Hausnotruf Kosten.

Unter den Vertragspartnern wählen Sie frei. Lehnen Sie die leihweise Überlassung eines technischen Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, müssen Sie die Kosten selbst tragen (§ 40 Abs. 3 SGB XI). Eine Ausstattung, die über das Notwendige hinausgeht, zahlen Sie ebenfalls selbst, einschließlich der Folgekosten (§ 40 Abs. 1 SGB XI).

Quellen: § 78 SGB XI, Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis; § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; Pflegewegweiser NRW (Verbraucherzentrale NRW): Hausnotruf, was hat sich bei den Kosten 2026 geändert? (PDF)

Was tun, wenn die Pflegekasse den Hausnotruf ablehnt?

Gegen den Bescheid legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Pflegekasse ein, schriftlich, elektronisch oder mündlich zur Niederschrift (§ 84 Abs. 1 SGG).

Lesen Sie die Begründung genau und prüfen Sie, an welcher Voraussetzung die Kasse zweifelt: am Alleinsein, an der zu erwartenden Notsituation oder daran, dass Sie mit einem handelsüblichen Telefon keine Hilfe holen könnten. Antworten Sie darauf konkret: Wann sind Sie allein, was ist schon passiert, warum erreichen Sie im Ernstfall kein Telefon?

Fügen Sie Belege bei, etwa eine ärztliche Stellungnahme, einen Bericht des Pflegedienstes oder eine aktuelle Empfehlung einer Pflegefachperson. Die Verbraucherzentrale rät, bei einer Ablehnung Widerspruch einzulegen. Fehlt im Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, ist der Widerspruch in der Regel innerhalb eines Jahres möglich (§ 66 Abs. 2 SGG).

Hilfe beim Widerspruch bieten Pflegestützpunkte, die Pflegeberatung, auf die Antragstellende mit erkennbarem Beratungsbedarf einen Anspruch haben (§ 7a SGB XI), Sozialverbände und Rechtsberatungen. Bleibt die Kasse bei ihrer Entscheidung, nennt der Widerspruchsbescheid den weiteren Rechtsweg. Brauchen Sie den Hausnotruf sofort, können Sie ihn bis zur Entscheidung auf eigene Kosten nutzen; vereinbaren Sie dann eine kurze Kündigungsfrist.

Quellen: § 84 SGG, Widerspruchsfrist; § 66 SGG, Rechtsbehelfsbelehrung; Verbraucherzentrale: Digitale Helfer fürs Wohnen im Alter, wann die Kassen Kosten übernehmen (Stand 26.07.2024); § 7a SGB XI, Pflegeberatung

Gilt das auch bei Pflegegrad 1 und ohne Pflegegrad?

Bei Pflegegrad 1 ja: Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gehört zu den Leistungen bei Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI); ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse dagegen nicht.

Bei Pflegegrad 1 gelten dieselben Voraussetzungen wie bei höheren Pflegegraden. Haben Sie noch keinen Pflegegrad, kann sich ein Antrag lohnen, wenn Sie im Alltag Unterstützung brauchen; wie das geht, erklärt der Ratgeber Pflege zu Hause. Einen Hausnotruf können Sie auch ohne Pflegegrad direkt beim Anbieter bestellen und selbst bezahlen.

Ohne Pflegegrad können Sozialhilfeberechtigte die Kosten nach den Berliner Pflegestützpunkten vom Sozialamt erstattet bekommen, wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit begründet. Im betreuten Wohnen ist ein Hausnotruf nach dem Pflegewegweiser NRW häufig schon in der Grundpauschale enthalten. Die Krankenkasse beteiligt sich danach grundsätzlich nicht an den Kosten.

Quellen: § 28a SGB XI, Leistungen bei Pflegegrad 1; Pflegestützpunkte Berlin: Informationsblatt Nr. 19, Hausnotrufsystem (Stand 09/2026); Pflegewegweiser NRW (Verbraucherzentrale NRW): Hausnotruf, was hat sich bei den Kosten 2026 geändert? (PDF)

Was gilt für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte?

Die private Pflegepflichtversicherung muss Leistungen vorsehen, die denen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sind, statt Sachleistungen gibt es Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI); Beihilfeberechtigte erhalten anteilige Leistungen von Versicherung und Beihilfe (§ 23 Abs. 3 SGB XI).

Nach gesund.bund.de gelten für privat Pflegeversicherte dieselben Ansprüche und Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Praktisch heißt das: Sie stellen den Antrag beim privaten Versicherer, der Pflegegrad und Notwendigkeit prüft, und erhalten die Kosten erstattet, statt dass eine Kasse direkt mit dem Anbieter abrechnet. Klären Sie vor dem Vertrag, welchen Betrag der Versicherer erstattet und welche Nachweise er verlangt.

Beihilfeberechtigte stellen in der Regel zwei Anträge: bei der privaten Pflegeversicherung für deren Anteil und bei der Beihilfestelle für den übrigen Teil. Die Beihilfevorschriften von Bund und Ländern unterscheiden sich; fragen Sie Ihre Beihilfestelle, ob und in welcher Höhe sie einen Hausnotruf berücksichtigt. Für privat Versicherte verweist gesund.bund.de zur Beratung auf die private Pflegeberatung und den Verband der Privaten Krankenversicherung.

Quellen: § 23 SGB XI, Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen; gesund.bund.de: Pflegehilfsmittel (Stand 12.12.2024)

Zahlt das Sozialamt den Hausnotruf?

Bei geringem Einkommen und Vermögen kann das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege Pflegehilfsmittel übernehmen, bei Pflegegrad 1 ebenso wie bei den Pflegegraden 2 bis 5 (§ 63 Abs. 1 und 2, § 64d SGB XII).

Die Sozialhilfe ist nachrangig (§ 2 SGB XII): Zuerst zahlt die Pflegekasse, das Sozialamt deckt, was danach fehlt und Sie nicht selbst tragen können. Nach § 64d SGB XII haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen; technische Pflegehilfsmittel sollen in geeigneten Fällen leihweise überlassen werden.

Für Zusatzleistungen wie die Schlüsselhinterlegung können nach den Berliner Pflegestützpunkten im Bedarfsfall Pflegekasse oder Sozialamt einen Teil übernehmen. Der Pflegewegweiser NRW nennt das Sozialamt ausdrücklich als möglichen Kostenträger bei geringem Einkommen. Stellen Sie den Antrag beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises möglichst vor dem Vertragsschluss und legen Sie Einkommensnachweise, den Pflegegradbescheid und das Angebot bei.

Quellen: § 2 SGB XII, Nachrang der Sozialhilfe; § 63 SGB XII, Leistungen für Pflegebedürftige; § 64d SGB XII, Pflegehilfsmittel; Pflegestützpunkte Berlin: Informationsblatt Nr. 19, Hausnotrufsystem (Stand 09/2026); Pflegewegweiser NRW (Verbraucherzentrale NRW): Hausnotruf, was hat sich bei den Kosten 2026 geändert? (PDF)

So beantragen Sie den Hausnotruf

In sechs Schritten vom Bedarf zur Kostenzusage der Pflegekasse.

  1. 1Bedarf beschreibenNotieren Sie, wann Sie allein sind, welche Notlagen schon vorkamen und warum Sie im Ernstfall kein Telefon erreichen würden.
  2. 2Empfehlung einholenBitten Sie eine Pflegefachperson, etwa vom Pflegedienst, um eine schriftliche Empfehlung. Sie darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein.
  3. 3Vertragsanbieter findenFragen Sie Pflegekasse und Anbieter, wer Vertragspartner Ihrer Kasse ist und welcher Betrag übernommen wird.
  4. 4Antrag stellenBeantragen Sie den Hausnotruf als technisches Pflegehilfsmittel, formlos oder mit dem Formular der Kasse, und sichern Sie sich einen Nachweis über den Eingang.
  5. 5Fristen im Blick behaltenDie Kasse entscheidet spätestens nach drei Wochen, bei Prüfung durch Pflegefachperson oder Medizinischen Dienst nach fünf Wochen.
  6. 6Bescheid prüfenBei einer Zusage beauftragen Sie den Anbieter. Bei einer Ablehnung legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein und holen sich Unterstützung bei der Pflegeberatung.

Häufige Fragen

Brauche ich für den Hausnotruf der Pflegekasse eine ärztliche Verordnung?

Nein. Pflegehilfsmittel werden bei der Pflegekasse beantragt, eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig. Eine ärztliche Begründung kann den Antrag aber stützen. Liegt die Empfehlung einer Pflegefachperson vor, die nicht älter als zwei Wochen ist, wird die Notwendigkeit unter den Voraussetzungen der Richtlinien vermutet (§ 40 Abs. 6 SGB XI).

Wie alt darf die Empfehlung einer Pflegefachperson für den Hausnotruf sein?

Höchstens zwei Wochen, gerechnet bis zur Antragstellung (§ 40 Abs. 6 SGB XI). Reichen Sie die Empfehlung zusammen mit dem Antrag in Textform ein. Ist sie älter, kann die Kasse die Notwendigkeit selbst prüfen lassen, und die Entscheidungsfrist verlängert sich auf fünf Wochen.

Was passiert, wenn die Pflegekasse über den Hausnotruf-Antrag nicht fristgerecht entscheidet?

Kann die Kasse die Frist von drei beziehungsweise fünf Wochen nicht einhalten, muss sie Ihnen das rechtzeitig schriftlich mit Gründen mitteilen. Fehlt diese Mitteilung, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Lassen Sie sich beraten, bevor Sie daraus Rechte ableiten.

Kann ich den Hausnotruf-Anbieter selbst aussuchen, wenn die Pflegekasse zahlt?

Ja, unter den Anbietern, die einen Vertrag mit Ihrer Pflegekasse haben. Fragen Sie Kasse und Anbieter nach dem Vertrag und nach dem Betrag, den die Kasse übernimmt. Wählen Sie einen Anbieter ohne Kassenvertrag, zahlt die Kasse in der Regel nicht.

Bekomme ich mit Pflegegrad 1 einen Hausnotruf von der Pflegekasse?

Das ist möglich. Die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gehört zu den Leistungen bei Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI). Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei höheren Pflegegraden: Sie sind allein oder große Teile des Tages allein, eine Notsituation ist jederzeit möglich, und Sie könnten ohne das System keine Hilfe holen.

Was gehört in einen Widerspruch gegen die Ablehnung des Hausnotrufs?

Ihr Name, die Versichertennummer, das Datum des Bescheids und der Satz, dass Sie Widerspruch einlegen. Begründen Sie konkret, warum die Voraussetzungen vorliegen, und legen Sie Belege bei, etwa eine ärztliche Stellungnahme oder einen Bericht des Pflegedienstes. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe (§ 84 SGG).

Erstattet die private Pflegeversicherung einen Hausnotruf?

Die private Pflegepflichtversicherung muss Leistungen vorsehen, die denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind; statt der Direktabrechnung gibt es eine Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Klären Sie vor dem Vertrag mit Ihrem Versicherer, welchen Betrag er erstattet. Beihilfeberechtigte beantragen den übrigen Teil bei der Beihilfestelle.

Prüft der Medizinische Dienst den Antrag auf einen Hausnotruf?

Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit durch eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst prüfen lassen (§ 40 Abs. 1 SGB XI); der Pflegewegweiser NRW beschreibt die Prüfung mit Unterstützung des Medizinischen Dienstes. Dann gilt eine Entscheidungsfrist von fünf Wochen. Mit einer aktuellen Empfehlung einer Pflegefachperson bleibt es bei drei Wochen.

Übernimmt das Sozialamt einen Hausnotruf ohne Pflegegrad?

Nach den Berliner Pflegestützpunkten können Sozialhilfeberechtigte ohne Pflegegrad die Kosten vom Sozialamt erstattet bekommen, wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit begründet. Mit Pflegegrad kommt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII in Betracht, wenn die Pflegekasse nicht alles deckt.

Muss ich die Pflegekasse informieren, wenn ich den Hausnotruf nicht mehr brauche?

Ja. Kündigen Sie den Vertrag beim Anbieter schriftlich und teilen Sie der Pflegekasse mit, ab wann die Versorgung endet, etwa bei einem Umzug ins Pflegeheim. Klären Sie mit dem Anbieter, wie das Mietgerät zurückgegeben wird.

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