Häusliche Krankenpflege: Verordnung, Genehmigung und Zuzahlung
Für Behandlungspflege wie Verbandswechsel, Injektionen oder Medikamentengabe zahlt die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Hier lesen Sie, welche drei Formen der häuslichen Krankenpflege es gibt, wie Verordnung und Genehmigung nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ablaufen, was Sie zuzahlen und wie sich die Leistung von der Pflegeversicherung abgrenzt.
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Kurz gefasst
Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenkasse (§ 37 SGB V). Ein Pflegedienst übernimmt zu Hause ärztlich verordnete Behandlungspflege, etwa Verbandswechsel, Injektionen oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen; in bestimmten Fällen auch Grundpflege und Hauswirtschaft. Einen Pflegegrad brauchen Sie dafür nicht.
Die Ärztin oder der Arzt verordnet auf einem Vordruck, die Krankenkasse genehmigt. Legen Sie die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach Ausstellung vor, trägt die Kasse die Kosten bis zu ihrer Entscheidung. Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung zu, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage im Jahr.
Unten finden Sie die drei Formen im Vergleich, Beispiele aus dem Leistungsverzeichnis, Fristen für Erst- und Folgeverordnung, die Regeln nach einem Krankenhausaufenthalt und eine Übersicht, wann Kranken- und wann Pflegekasse zahlt.
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Welche Formen der häuslichen Krankenpflege gibt es?
Drei: Krankenhausvermeidungspflege, Sicherungspflege und Unterstützungspflege. Sie unterscheiden sich in Ziel, Inhalt und Dauer (§ 37 Abs. 1, 1a und 2 SGB V; §§ 2a bis 2c der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des G-BA).
Häusliche Krankenpflege kann drei Inhalte haben: Behandlungspflege, also Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die an Pflegefachkräfte übertragen werden können, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (§ 2 der Richtlinie). Welche davon verordnet werden dürfen, hängt von der Form ab. Leistungen gibt es im Haushalt, aber auch in betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten und bei besonders hohem Bedarf in Werkstätten für behinderte Menschen (§ 37 Abs. 2 SGB V).
Die Leistung besteht nach dem Gesetz nur, soweit keine im Haushalt lebende Person die Pflege und Versorgung im erforderlichen Umfang übernehmen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V). Kann ein Angehöriger zum Beispiel die Tabletten richten, aber keine Injektion geben, wird nur die Injektion verordnet.
| Form | Ziel | Inhalt | Dauer |
|---|---|---|---|
| Krankenhausvermeidungspflege (§ 37 Abs. 1 SGB V) | Krankenhausbehandlung ersetzen, vermeiden oder verkürzen, oder sie ist geboten, aber nicht ausführbar | Behandlungspflege; Grundpflege und Hauswirtschaft nur zusammen mit Behandlungspflege | Bis zu vier Wochen je Krankheitsfall; länger in begründeten Ausnahmefällen nach Feststellung des Medizinischen Dienstes |
| Sicherungspflege (§ 37 Abs. 2 SGB V) | Ziel der ambulanten ärztlichen Behandlung sichern | Behandlungspflege; Grundpflege und Hauswirtschaft nur als Satzungsleistung der Kasse und ohne Pflegegrad 2 bis 5 | Keine gesetzliche Höchstdauer; Verordnungen sind befristet |
| Unterstützungspflege (§ 37 Abs. 1a SGB V) | Versorgung bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, etwa nach Krankenhaus oder ambulanter Operation | Grundpflege und Hauswirtschaft, Hauswirtschaft nur mit Grundpflege | Bis zu vier Wochen; länger in begründeten Ausnahmefällen nach Feststellung des Medizinischen Dienstes |
Quellen: § 37 SGB V, Häusliche Krankenpflege; G-BA: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (zuletzt geändert am 16.10.2025, in Kraft seit 12.12.2025)
Welche Leistungen gehören zur Behandlungspflege?
Verordnungsfähig ist, was im Leistungsverzeichnis der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie steht, etwa Injektionen, Medikamentengabe unter bestimmten Voraussetzungen, Wundversorgung, Kompressionstherapie, Blutzuckermessung, Katheter- und Stomaversorgung.
Die allgemeine Krankenbeobachtung ist Bestandteil jeder Leistung und wird nicht eigens verordnet. Die Angaben zu Dauer und Häufigkeit im Verzeichnis sind Empfehlungen für den Regelfall, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann. Chronische und schwer heilende Wunden können auch in spezialisierten Einrichtungen außerhalb der Wohnung versorgt werden (§ 37 Abs. 7 SGB V). Bleibt eine Wunde lange offen, sollte zuerst die Ursache ärztlich geklärt werden (schlecht heilende Wunde).
- Medikamente richten und verabreichen, wenn Sie das wegen Sehbehinderung, eingeschränkter Feinmotorik, starker körperlicher Schwäche oder geistiger Einschränkung nicht selbst können (Nr. 26)
- Injektionen, Infusionen, Inhalationen und Instillationen (Nr. 16 bis 20)
- Blutzucker- und Blutdruckmessung, Dauermessungen nur unter den im Verzeichnis genannten Bedingungen (Nr. 10 und 11)
- Wundversorgung akuter Wunden sowie chronischer und schwer heilender Wunden (Nr. 31 und 31a)
- An- und Ausziehen ärztlich verordneter Kompressionsstrümpfe und Anlegen oder Abnehmen von Kompressionsverbänden (Nr. 31b)
- Versorgung von Blasenkatheter, Stoma, Trachealkanüle und PEG-Sonde (Nr. 22, 23, 27, 28, 29)
- Positionswechsel zur Behandlung eines Druckgeschwürs, Absaugen, Anleitung bei der Behandlungspflege (Nr. 6, 7, 12)
- Psychiatrische häusliche Krankenpflege, verordnet durch die in der Richtlinie genannten Fachärztinnen, Fachärzte und Psychotherapeutinnen (Nr. 27a)
Quellen: G-BA: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (zuletzt geändert am 16.10.2025, in Kraft seit 12.12.2025); § 37 SGB V, Häusliche Krankenpflege
Wie bekommen Sie eine Verordnung, und wie lange gilt sie?
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt verordnet auf dem vereinbarten Vordruck mit Diagnose, Leistungen, Beginn, Häufigkeit und Dauer, nachdem sie oder er sich persönlich vom Zustand überzeugt hat oder ihn aus der laufenden Behandlung kennt (§ 3 der Richtlinie).
Die Erstverordnung soll einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen nicht überschreiten, damit die Praxis den Erfolg prüfen kann. Reicht das erkennbar nicht, darf die Folgeverordnung mit Begründung länger laufen. Sie ist in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen, Montag bis Freitag ohne Feiertage (§ 5 der Richtlinie). Rückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich nicht zulässig.
Folgeverordnungen sind auch nach einer Videosprechstunde möglich, wenn die Patientin oder der Patient und die Diagnose der Praxis persönlich bekannt sind und die Erkrankung das nicht ausschließt; einen Anspruch darauf gibt es nicht (§ 3 Abs. 1a). Nach einem Krankenhausaufenthalt kann das Krankenhaus im Entlassmanagement häusliche Krankenpflege für bis zu sieben Kalendertage verordnen und informiert die weiterbehandelnde Praxis (§ 7 Abs. 5).
Kann eine im Haushalt lebende Person eine Maßnahme übernehmen, unterbleibt die Verordnung dafür; kann sie es nach ärztlicher Einschätzung nicht, wird das auf dem Vordruck vermerkt (§ 3 Abs. 3). Meist stellt die hausärztliche Praxis die Verordnung aus, bei älteren Menschen mit mehreren Erkrankungen auch eine geriatrische Praxis.
Quellen: G-BA: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (zuletzt geändert am 16.10.2025, in Kraft seit 12.12.2025)
Wie läuft die Genehmigung durch die Krankenkasse?
Die Leistungen, die Sie durch Vorlage der Verordnung beantragen, muss die Krankenkasse genehmigen. Liegt ihr die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach der Ausstellung vor, übernimmt sie die Kosten der erbrachten Leistungen bis zu ihrer Entscheidung (§ 6 Abs. 1 und 5 der Richtlinie).
Die Kasse kann den Medizinischen Dienst mit der Prüfung beauftragen. Genehmigt sie nicht oder nicht im vollen Umfang, informiert sie die verordnende Praxis über die Gründe (§ 6 Abs. 2). Genehmigt wird nur, was weder Sie selbst noch eine Person in Ihrem Haushalt übernehmen können (§ 6 Abs. 3). Der Pflegedienst ist zunächst an die Verordnung und nach der Genehmigung an diese gebunden (§ 3 Abs. 4).
Für bestimmte, im Verzeichnis gekennzeichnete Leistungen dürfen besonders qualifizierte Pflegefachkräfte innerhalb des ärztlich festgelegten Rahmens selbst über Häufigkeit und Dauer entscheiden; sie stimmen sich regelmäßig mit der Praxis ab (§ 5a). Lehnt die Kasse ganz oder teilweise ab, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).
- Verordnung am Tag der Ausstellung an Pflegedienst oder Krankenkasse geben
- Eingang bei der Kasse bis zum vierten Arbeitstag sichern und nachweisen lassen
- Kopie der Verordnung behalten
- Ablaufdatum notieren und Folgeverordnung rechtzeitig in der Praxis anfragen
- Bescheid prüfen; bei Ablehnung Widerspruchsfrist von einem Monat beachten
Quellen: G-BA: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (zuletzt geändert am 16.10.2025, in Kraft seit 12.12.2025); § 84 SGG, Widerspruchsfrist
Nach dem Krankenhaus ohne Pflegegrad: Was leisten Unterstützungspflege und Haushaltshilfe?
Wer nach schwerer Krankheit, einer Operation oder einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend nicht allein zurechtkommt und keinen Pflegegrad 2 bis 5 hat, kann bis zu vier Wochen Grundpflege und Hauswirtschaft als Unterstützungspflege erhalten (§ 37 Abs. 1a SGB V); Haushaltshilfe nach § 38 SGB V kann hinzukommen.
Die Richtlinie verlangt, dass die Beeinträchtigungen so stark sind, dass Sie sich in Grundpflege und Hauswirtschaft nicht mehr selbst versorgen können, und dass der Bedarf voraussichtlich nur vorübergehend besteht (§ 2c). Hauswirtschaft gibt es nur zusammen mit Grundpflege; Behandlungspflege muss dafür nicht verordnet sein, kann aber parallel als Sicherungspflege dazukommen. In Einrichtungen der Kurzzeitpflege wird Unterstützungspflege nicht erbracht.
Haushaltshilfe der Krankenkasse gibt es ohne Pflegegrad 2 bis 5 bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung für längstens vier Wochen; lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes, auf Hilfe angewiesenes Kind im Haushalt, für längstens 26 Wochen (§ 38 Abs. 1 SGB V). Volljährige zahlen je Kalendertag 10 Prozent der Kosten zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 38 Abs. 5, § 61 SGB V). Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden nicht als Ersatzkraft bezahlt, möglich sind aber Fahrkosten und Verdienstausfall (§ 38 Abs. 4).
Quellen: § 37 SGB V, Häusliche Krankenpflege; G-BA: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (zuletzt geändert am 16.10.2025, in Kraft seit 12.12.2025); § 38 SGB V, Haushaltshilfe; § 61 SGB V, Zuzahlungen; Bundesgesundheitsministerium: Pflegeleistungen der Krankenkasse (Stand 15.09.2026)
Was zahlen Sie zu, und wann endet die Zuzahlung?
Ab 18 Jahren zahlen Sie 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung; die Zuzahlung ist auf die Kosten der ersten 28 Kalendertage der Leistung im Kalenderjahr begrenzt (§ 37 Abs. 5 und § 61 SGB V).
Rechenbeispiel mit einer frei gewählten Zahl, kein Preis: Fallen in den ersten 28 Kalendertagen Kosten von 600 Euro an, zahlen Sie 60 Euro und 10 Euro für die Verordnung, zusammen 70 Euro. Wer die Zuzahlung einzieht, muss sie quittieren (§ 61 SGB V). Fragen Sie Ihre Kasse, wie sie Folgeverordnungen innerhalb dieses Zeitraums berechnet.
Alle Zuzahlungen eines Kalenderjahres zählen zur Belastungsgrenze: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit 1 Prozent (§ 62 SGB V). Einnahmen und Zuzahlungen von Ehe- oder Lebenspartnern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt werden zusammengerechnet, gemindert um Freibeträge. Bei Bürgergeld oder Sozialhilfe gilt für die ganze Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf als Einnahme. Ist die Grenze erreicht, stellt die Kasse eine Bescheinigung aus, und für den Rest des Jahres fallen keine Zuzahlungen mehr an.
Quellen: § 37 SGB V, Häusliche Krankenpflege; § 61 SGB V, Zuzahlungen; § 62 SGB V, Belastungsgrenze
Krankenkasse oder Pflegekasse: Wer zahlt was?
Die Krankenkasse zahlt ärztlich verordnete Behandlungspflege, unabhängig vom Pflegegrad; die Pflegekasse zahlt ab Pflegegrad 2 Körperpflege, Betreuung und Hilfen im Haushalt als Sachleistung. Grundpflege und Hauswirtschaft übernimmt die Krankenkasse nur ohne Pflegegrad 2 bis 5.
Beides kann derselbe Dienst erbringen, rechnet es aber getrennt ab. Die Behandlungspflege mindert den Höchstbetrag der Pflegesachleistung nicht. Liegt mindestens Pflegegrad 2 vor, darf die Krankenkasse Grundpflege und Hauswirtschaft im Rahmen der Sicherungspflege nicht übernehmen (§ 6 Abs. 4 der Richtlinie).
Wer einen außergewöhnlich hohen Bedarf an Behandlungspflege hat, der die ständige Anwesenheit einer Pflegefachperson erfordert, etwa bei Beatmung, hat einen eigenen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege (§ 37c SGB V); häusliche Krankenpflege tritt dann zurück, soweit diese Leistungen erbracht werden (§ 37 Abs. 2). Im Pflegeheim ist Behandlungspflege nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums nur ausnahmsweise bei dauerhaft hohem Bedarf verordnungsfähig.
| Leistung | Ohne Pflegegrad oder Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 bis 5 |
|---|---|---|
| Behandlungspflege auf Verordnung | Krankenkasse (§ 37 SGB V) | Krankenkasse (§ 37 SGB V) |
| Grundpflege und Hauswirtschaft vorübergehend | Krankenkasse als Unterstützungs- oder Krankenhausvermeidungspflege | Pflegekasse als Sachleistung (§ 36 SGB XI) |
| Dauerhafte Körperpflege, Betreuung, Haushalt | Bei Pflegegrad 1 Entlastungsbetrag, sonst selbst | Pflegekasse als Sachleistung bis zum Höchstbetrag |
| Intensivpflege, etwa bei Beatmung | Krankenkasse (§ 37c SGB V) | Krankenkasse (§ 37c SGB V) |
Mehr dazu: Pflegesachleistung 2026
Quellen: § 37 SGB V, Häusliche Krankenpflege; § 37c SGB V, Außerklinische Intensivpflege; § 36 SGB XI, Pflegesachleistung; G-BA: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (zuletzt geändert am 16.10.2025, in Kraft seit 12.12.2025); Bundesgesundheitsministerium: Pflegeleistungen der Krankenkasse (Stand 15.09.2026)
So kommen Sie zur häuslichen Krankenpflege
Je früher die Verordnung bei der Kasse ist, desto sicherer ist die Kostenübernahme ab dem ersten Tag.
- 1Bedarf in der Praxis ansprechenSchildern Sie, welche Maßnahmen Sie nicht selbst übernehmen können und ob jemand im Haushalt helfen kann. Halten Sie den aktuellen Medikationsplan bereit.
- 2Verordnung prüfenAchten Sie darauf, dass Diagnose, Leistungen, Beginn, Häufigkeit und Dauer eingetragen sind und vermerkt ist, wenn Angehörige die Maßnahme nicht übernehmen können.
- 3Pflegedienst beauftragenSuchen Sie einen Dienst, der Behandlungspflege für Ihre Krankenkasse erbringt, und klären Sie, wer die Verordnung einreicht.
- 4Frist einhaltenDie Verordnung muss spätestens am vierten Arbeitstag nach Ausstellung bei der Kasse sein, damit sie bis zur Entscheidung zahlt.
- 5Folgeverordnung planenNotieren Sie das Ende des Zeitraums. Die Folgeverordnung stellt die Praxis in den letzten drei Arbeitstagen davor aus.
Häufige Fragen
Brauche ich für häusliche Krankenpflege einen Pflegegrad?
Nein. Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenversicherung und hängt nicht vom Pflegegrad ab. Ein Pflegegrad 2 bis 5 schließt nur aus, dass die Krankenkasse Grundpflege und Hauswirtschaft übernimmt; Behandlungspflege bleibt Sache der Krankenkasse.
Wer stellt die Verordnung für Behandlungspflege aus?
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, meist die hausärztliche Praxis. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann das Krankenhaus im Entlassmanagement für bis zu sieben Kalendertage verordnen. Psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen nur die in der Richtlinie genannten Fachgruppen.
Wie schnell muss die Verordnung bei der Krankenkasse sein?
Spätestens am vierten Arbeitstag nach der Ausstellung, Montag bis Freitag ohne Feiertage. Dann übernimmt die Kasse die Kosten der verordneten und erbrachten Leistungen bis zu ihrer Entscheidung (§ 6 Abs. 5 der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie).
Wie lange darf eine Erstverordnung für häusliche Krankenpflege laufen?
Sie soll einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen nicht überschreiten. Folgeverordnungen dürfen mit Begründung länger laufen und werden in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf ausgestellt (§ 5 der Richtlinie).
Kann eine Folgeverordnung ohne Praxisbesuch ausgestellt werden?
Unter Bedingungen ja: nach einer Videosprechstunde, wenn Sie und die Diagnose der Praxis persönlich bekannt sind, und ausnahmsweise nach einem Telefonat, wenn der aktuelle Zustand bereits erhoben wurde. Ein Anspruch darauf besteht nicht (§ 3 Abs. 1a der Richtlinie).
Zahlt die Krankenkasse auch, wenn ein Angehöriger die Spritzen geben könnte?
Nein, soweit eine im Haushalt lebende Person die Maßnahme übernehmen kann, besteht kein Anspruch (§ 37 Abs. 3 SGB V). Kann sie nur einen Teil übernehmen, wird nur der Rest verordnet. Kann sie es nach ärztlicher Einschätzung nicht, wird das auf der Verordnung vermerkt.
Gibt es bei häuslicher Krankenpflege eine Belastungsgrenze für Zuzahlungen?
Ja. Alle Zuzahlungen eines Kalenderjahres sind auf 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung auf 1 Prozent (§ 62 SGB V). Sammeln Sie Quittungen und beantragen Sie die Befreiung bei Ihrer Krankenkasse.
Was ist der Unterschied zwischen Unterstützungspflege und Haushaltshilfe?
Unterstützungspflege umfasst Grundpflege und Hauswirtschaft durch einen Pflegedienst (§ 37 Abs. 1a SGB V). Haushaltshilfe nach § 38 SGB V übernimmt die Weiterführung des Haushalts, etwa Einkaufen und Kochen, und hat eigene Voraussetzungen und eine Zuzahlung je Kalendertag. Beides setzt voraus, dass kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.
Wie lege ich Widerspruch gegen eine abgelehnte häusliche Krankenpflege ein?
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse (§ 84 SGG). Bitten Sie die Praxis um eine Stellungnahme, warum die Maßnahme nötig ist und warum niemand im Haushalt sie übernehmen kann.
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