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Pflegedienst Kosten: Wie abgerechnet wird und was Sie selbst zahlen

Was ein ambulanter Pflegedienst berechnen darf, ist kein freier Marktpreis: Jeder zugelassene Dienst vereinbart seine Vergütung mit den Kostenträgern. Diese Seite erklärt Leistungskomplexe und Zeitvergütung, Investitionskosten, Kostenvoranschlag und Pflegevertrag, rechnet den Eigenanteil mit offengelegten Annahmen durch und zeigt, wie Sie ihn senken.

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Kurz gefasst

Was ein Pflegedienst kostet, steht in einer Vergütungsvereinbarung, die jeder zugelassene Dienst mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger schließt (§ 89 SGB XI). Die Preise gelten für alle Pflegebedürftigen gleich, ob die Kasse zahlt oder Sie selbst. Abgerechnet wird je nach Vereinbarung nach Leistungskomplexen, nach Zeit oder mit Pauschalen; deshalb unterscheiden sich die Preise zwischen Diensten und Bundesländern.

Die Pflegekasse übernimmt im Monat Sachleistungen bis 796 Euro (Pflegegrad 2), 1.497 Euro (Pflegegrad 3), 1.859 Euro (Pflegegrad 4) oder 2.299 Euro (Pflegegrad 5). Was darüber liegt, zahlen Sie als Eigenanteil, dazu gesondert berechnete Investitionskosten, falls der Dienst sie erhebt. Ärztlich verordnete Behandlungspflege bezahlt die Krankenkasse; sie belastet den Betrag der Pflegekasse nicht.

Verlangen Sie vor dem ersten Einsatz einen schriftlichen Kostenvoranschlag mit Preis je Leistung, Kassenanteil und Eigenanteil. Unten finden Sie, wo Sie die Preise der Dienste bekommen, ein Rechenbeispiel mit offengelegter Annahme und die Wege, den Eigenanteil zu senken.

Zuletzt aktualisiert:

Wer legt fest, was ein Pflegedienst berechnen darf?

Die Preise sind nicht frei: Jeder Dienst vereinbart sie mit den Pflegekassen, anderen Sozialversicherungsträgern und dem Sozialhilfeträger in einer Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI, gesondert für sich und seinen Einzugsbereich.

Die Vergütung muss leistungsgerecht sein und dem Dienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung erlauben, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Sie gilt nach einheitlichen Grundsätzen für alle Pflegebedürftigen; eine Differenzierung der Vergütung nach Kostenträgern ist ausdrücklich unzulässig (§ 89 Abs. 1 SGB XI). Für Sie heißt das: Für eine Leistung, die in der Vereinbarung steht, zahlen Sie als Selbstzahlerin oder Selbstzahler denselben Preis, den auch die Pflegekasse zahlen würde.

Was eine Leistung umfasst, regeln Rahmenverträge auf Landesebene. Sie werden zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den Vereinigungen der Träger im Land geschlossen und bestimmen unter anderem den Inhalt der Pflegeleistungen (§ 75 SGB XI). Die Preise selbst verhandelt jeder Dienst einzeln. Deshalb kann derselbe Leistungskomplex in zwei Nachbarorten unterschiedlich viel kosten, obwohl die Pflegekasse überall denselben Höchstbetrag zahlt.

Ein öffentlich abrufbares Muster einer Berliner Vergütungsvereinbarung der AOK Nordost zeigt den Aufbau: Den Leistungskomplexen sind Punktzahlen zugeordnet, die Vergütung ergibt sich aus Punktzahl mal Punktwert, und Vor- und Nachbereitung gehören zur Leistung. Für vertraglich abgegoltene Leistungen dürfen Dienste nach diesem Muster keine Zuzahlungen fordern oder annehmen. Nach Ablauf der Laufzeit gelten die Sätze weiter, bis neue vereinbart sind. Das Muster stammt aus 2019 und enthält keine aktuellen Werte; es zeigt nur das Prinzip.

Quellen: § 89 SGB XI, Grundsätze für die Vergütungsregelung; § 75 SGB XI, Rahmenverträge; AOK Nordost: Muster einer Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI für Berlin (Laufzeit 2019, ohne aktuelle Werte)

Leistungskomplexe oder Zeitvergütung: Wie wird abgerechnet?

Das Gesetz lässt mehrere Formen zu: Die Vergütung kann nach dem erforderlichen Zeitaufwand, nach dem Inhalt des Einsatzes als Komplexleistung oder in Ausnahmefällen nach Einzelleistungen bemessen werden; Hauswirtschaft, Behördengänge oder Fahrkosten dürfen pauschal vergütet werden (§ 89 Abs. 3 SGB XI).

Ein Leistungskomplex bündelt Handgriffe, die bei einem Einsatz zusammen anfallen, etwa eine Körperpflege, Hilfe beim Essen oder bei der Ausscheidung. Er kostet gleich viel, auch wenn der Einsatz an einem Tag etwas länger oder kürzer dauert. Bei der Zeitvergütung zählt dagegen die benötigte Zeit. Welche Form ein Dienst nutzt und ob er beide kombiniert, steht in seiner Vereinbarung und damit in Ihrem Pflegevertrag. Ein Wahlrecht der Pflegebedürftigen zwischen Komplex und Zeit schreibt § 89 nicht vor.

Zwei weitere Regeln aus § 89 Abs. 3 sind für Sie wichtig. Nehmen mehrere Pflegebedürftige Leistungen gemeinsam in Anspruch, etwa ein Ehepaar im selben Haushalt, sollen die Zeit- und Kostenersparnisse den Pflegebedürftigen zugutekommen. Und längere Wegezeiten, besonders auf dem Land, dürfen in die Vergütung einfließen. Fragen Sie deshalb im Erstgespräch, wie Anfahrt und Hausbesuch berechnet werden, und lassen Sie sich zeigen, welche Komplexe oder Zeiteinheiten für Ihren Bedarf vorgesehen sind.

Abrechnungsformen ambulanter Pflege nach § 89 Abs. 3 SGB XI
FormSo wird gerechnetWorauf Sie achten
LeistungskomplexFester Preis je Einsatzinhalt, zum Beispiel Punktzahl mal PunktwertWelche Handgriffe der Komplex umfasst und wie oft er geplant ist
ZeitvergütungPreis je Zeiteinheit für die erforderliche ZeitLänge der Zeiteinheit und Nachweis der Zeit im Leistungsnachweis
EinzelleistungPreis je einzelner Verrichtung, nur in AusnahmefällenOb der Dienst Einzelleistungen überhaupt vereinbart hat
PauschaleFester Betrag, etwa für Hauswirtschaft, Behördengänge oder FahrkostenOb die Pauschale je Einsatz, je Tag oder je Monat anfällt
Zusammenfassung von § 89 Abs. 3 SGB XI, Stand 19.10.2026. Welche Formen ein Dienst nutzt, steht in seiner Vergütungsvereinbarung.

Mehr dazu: Pflegesachleistung: Beträge und Leistungen

Quellen: § 89 SGB XI, Grundsätze für die Vergütungsregelung

Wo erfahre ich die Preise der Pflegedienste in meiner Region?

Ihre Pflegekasse muss Ihnen auf Anforderung unverzüglich eine Leistungs- und Preisvergleichsliste für Ihren Einzugsbereich übermitteln; die Landesverbände der Pflegekassen erstellen sie, halten sie vierteljährlich aktuell und veröffentlichen sie im Internet (§ 7 Abs. 3 SGB XI).

Die Liste soll die Angebote und Kosten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen und der Angebote zur Unterstützung im Alltag abbilden. Einbezogen werden die aktuellen Vergütungsvereinbarungen und die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen. Damit haben Sie eine amtliche Grundlage, bevor Sie einen Dienst ansprechen.

Die Suchportale der Kassenarten, etwa der AOK-Pflegenavigator und der Pflegelotse der Ersatzkassen, führen zugelassene Dienste mit Kontaktdaten und veröffentlichten Prüfergebnissen. DocPauli nennt keine Preise einzelner Dienste, weil sie je Dienst verschieden sind und sich mit jeder neuen Vereinbarung ändern.

Verbindlich für Sie ist der Kostenvoranschlag. Vergleichen Sie Angebote nur auf derselben Grundlage: gleiche Leistungen, gleiche Häufigkeit, gleiche Einsatzzeiten. Ein niedriger Preis je Komplex nützt wenig, wenn für denselben Bedarf mehr Komplexe oder zusätzliche Pauschalen anfallen.

Mehr dazu: Pflegedienst finden, wechseln, kündigen

Quellen: § 7 SGB XI, Aufklärung und Auskunft (Leistungs- und Preisvergleichsliste); AOK-Pflegenavigator; vdek: Der Pflegelotse, Suchportal der Ersatzkassen (Stand der Seite 05.04.2024)

Was sind Investitionskosten, und wer zahlt sie?

Investitionskosten sind Aufwendungen etwa für Gebäude, Fahrzeuge und andere Anlagegüter. Sie dürfen nicht in die Pflegevergütung einfließen; soweit das Land sie nicht fördert, kann der Dienst sie Ihnen gesondert berechnen (§ 82 SGB XI).

Nach § 82 Abs. 2 SGB XI gehören unter anderem Aufwendungen für Gebäude und abschreibungsfähige Anlagegüter, Miete oder Pacht sowie Kosten der Anlaufphase und der Umstellung nicht in die Vergütung, die die Pflegekasse zahlt. Wird ein Dienst nach Landesrecht gefördert und deckt die Förderung seine betriebsnotwendigen Investitionskosten nicht vollständig, darf er den ungedeckten Teil gesondert berechnen; dafür braucht er die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (Abs. 3). Dienste ohne Förderung nach Landesrecht dürfen ihre Investitionskosten ohne Zustimmung berechnen, müssen dies aber der Landesbehörde mitteilen (Abs. 4).

Für Sie bedeutet das: Investitionskosten zahlt die Pflegekasse nicht aus dem Sachleistungsbetrag. Sie stehen als eigener Posten auf der Rechnung. Ob und in welcher Höhe ein Dienst sie erhebt, hängt vom Land und vom Dienst ab. Lassen Sie sich den Betrag im Kostenvoranschlag ausweisen und fragen Sie, wie er berechnet wird, bevor Sie unterschreiben.

Quellen: § 82 SGB XI, Finanzierung der Pflegeeinrichtungen (Investitionskosten)

Was muss in Kostenvoranschlag und Pflegevertrag stehen?

Der Pflegevertrag muss Art, Inhalt und Umfang der Leistungen mit der vereinbarten Vergütung für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex gesondert beschreiben, und der Dienst muss Sie vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten unterrichten (§ 120 Abs. 3 SGB XI).

Der Vertrag kommt spätestens mit dem ersten Einsatz zustande (§ 120 Abs. 1). Die Verbraucherzentrale rät, vorher einen schriftlichen Kostenvoranschlag zu verlangen und ihn zum Bestandteil des Vertrags zu machen; ändern sich Bedarf oder Leistungsumfang, halten Sie auch das schriftlich fest. Nach § 120 Abs. 3 sind dabei auch Leistungen weiterer Anbieter und die Angaben zum Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 zu berücksichtigen.

Rufen Sie mehr Leistungen ab, als der Höchstbetrag der Pflegekasse deckt, darf der Dienst für die zusätzlichen Leistungen keine höhere als die nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen (§ 120 Abs. 4). Ein Aufschlag für Selbstzahlende ist damit ausgeschlossen. Die folgende Liste hilft, einen Kostenvoranschlag auf Vollständigkeit zu prüfen.

  • Jede Leistung oder jeder Leistungskomplex einzeln, mit Preis und geplanter Häufigkeit je Woche oder Monat
  • Bei Zeitvergütung: Preis je Zeiteinheit und Länge der Einheit
  • Pauschalen, etwa für Anfahrt oder Hausbesuch, mit Betrag und Häufigkeit
  • Gesondert berechnete Investitionskosten
  • Monatssumme, Anteil der Pflegekasse und Ihr Eigenanteil
  • Welche Leistungen über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden sollen
  • Behandlungspflege auf Verordnung getrennt ausgewiesen, mit Hinweis auf die Zuzahlung an die Krankenkasse
  • Gültigkeit des Angebots und wie Sie über Preisänderungen informiert werden

Quellen: § 120 SGB XI, Pflegevertrag bei häuslicher Pflege; Verbraucherzentrale: Probleme mit der Rechnung des Pflegedienstes (Stand 01.10.2026)

Wie viel zahlt die Pflegekasse, und was bleibt als Eigenanteil?

Die Pflegekasse zahlt die vereinbarten Preise bis zum monatlichen Höchstbetrag Ihres Pflegegrades direkt an den Dienst; was der Monat darüber hinaus kostet, stellt der Dienst Ihnen in Rechnung (§ 36 und § 120 Abs. 4 SGB XI).

Die Rechnung folgt einer einfachen Formel: Wert aller abgerufenen Sachleistungen im Monat minus Höchstbetrag ergibt den Eigenanteil, sofern der Wert über dem Höchstbetrag liegt. Liegt er darunter, bleibt ein Rest, für den Sie anteiliges Pflegegeld bekommen können; das erklärt der Ratgeber zur Kombinationsleistung. Gesondert berechnete Investitionskosten und privat vereinbarte Zusatzleistungen kommen zum Eigenanteil hinzu.

Die Tabelle rechnet mit einer frei gewählten Annahme: Laut Kostenvoranschlag kosten die geplanten Leistungen 1.200 Euro im Monat. Das ist kein Preis und kein Durchschnittswert, sondern eine Zahl, mit der sich der Rechenweg zeigen lässt. Setzen Sie die Monatssumme aus Ihrem eigenen Kostenvoranschlag ein.

Rechenbeispiel: Leistungen im Wert von 1.200 Euro im Monat (Annahme)
PflegegradHöchstbetrag SachleistungZahlt die PflegekasseEigenanteilUngenutzter Rest
2796 Euro796 Euro404 Euro0 Euro
31.497 Euro1.200 Euro0 Euro297 Euro, anteiliges Pflegegeld möglich
41.859 Euro1.200 Euro0 Euro659 Euro, anteiliges Pflegegeld möglich
52.299 Euro1.200 Euro0 Euro1.099 Euro, anteiliges Pflegegeld möglich
Höchstbeträge nach § 36 SGB XI und der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026, Stand 19.10.2026. Ohne Investitionskosten, Behandlungspflege und Entlastungsbetrag.

Quellen: § 36 SGB XI, Pflegesachleistung; § 120 SGB XI, Pflegevertrag bei häuslicher Pflege; Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche an die Pflegeversicherung 2026 im Kurzüberblick (Stand 04.11.2025)

Wie lässt sich der Eigenanteil senken?

Vier Wege kommen in Frage: der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat für Betreuung und Hauswirtschaft, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, bei geringem Einkommen die Hilfe zur Pflege des Sozialamts und eine Planung, die Einsätze genau auf den Bedarf zuschneidet.

Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf bis zu 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI). Für Leistungen eines Pflegedienstes dürfen Sie ihn in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für die Selbstversorgung wie Waschen oder Anziehen einsetzen, wohl aber für pflegerische Betreuung und Hilfen im Haushalt; die Kasse erstattet gegen Belege. Rechenbeispiel zur Tabelle oben: Entfallen bei Pflegegrad 2 vom Eigenanteil von 404 Euro mindestens 131 Euro auf Hilfen im Haushalt, sinkt der selbst zu zahlende Betrag auf 273 Euro.

Steuer: Für selbst bezahlte Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr zusammen mit haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG). Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Dienstes; was Sie bereits als außergewöhnliche Belastung geltend machen, zählt nicht doppelt (Abs. 5). Im Beispiel ergeben 273 Euro in zwölf Monaten 3.276 Euro, davon 20 Prozent sind 655,20 Euro Steuerermäßigung.

Sozialhilfe: Reichen Einkommen und Vermögen nicht, kann das Sozialamt Hilfe zur Pflege leisten (§ 61 SGB XII), auch als häusliche Pflegehilfe durch einen Dienst (§ 64b SGB XII). Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern bleiben dabei unberücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt; das Gesetz vermutet zunächst, dass die Grenze nicht überschritten ist (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Planung: Die kostenlose Pflegeberatung der Pflegekasse hilft, Einsätze zu planen. Was Angehörige selbst übernehmen oder was ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag leisten kann, muss nicht der Pflegedienst erbringen.

Quellen: § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag; § 35a EStG, Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen; § 61 SGB XII, Hilfe zur Pflege, Leistungsberechtigte; § 64b SGB XII, Häusliche Pflegehilfe; § 94 SGB XII, Übergang von Unterhaltsansprüchen (Grenze 100.000 Euro)

Was kostet Behandlungspflege, und belastet sie das Budget der Pflegekasse?

Behandlungspflege wie Verbandswechsel, Injektionen oder Medikamentengabe zahlt auf ärztliche Verordnung die Krankenkasse als häusliche Krankenpflege; sie gehört nicht zur Pflegesachleistung und mindert deren Höchstbetrag nicht.

Versicherte ab 18 Jahren zahlen dafür 10 Prozent der Kosten und 10 Euro je Verordnung zu, begrenzt auf die Kosten der ersten 28 Kalendertage der Leistung im Kalenderjahr (§ 37 Abs. 5 und § 61 SGB V). Die Zuzahlung zählt zur Belastungsgrenze von 2 Prozent, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (§ 62 SGB V). Wie Verordnung, Genehmigung und Zuzahlung im Einzelnen laufen, erklärt der Ratgeber zur häuslichen Krankenpflege.

Achten Sie darauf, dass Kostenvoranschlag und Rechnung beide Bereiche trennen. Behandlungspflege gehört nicht in die Abrechnung mit der Pflegekasse und nicht in Ihren Eigenanteil aus der Pflegeversicherung. Erbringt derselbe Dienst beides, rechnet er mit zwei verschiedenen Kassen ab.

Quellen: § 37 SGB V, Häusliche Krankenpflege; § 61 SGB V, Zuzahlungen; § 62 SGB V, Belastungsgrenze; Bundesgesundheitsministerium: Pflegeleistungen der Krankenkasse (Stand 15.09.2026)

So behalten Sie die Kosten im Blick

Fünf Schritte vom ersten Preisvergleich bis zur geprüften Monatsrechnung.

  1. 1Preisliste anfordernBitten Sie Ihre Pflegekasse um die Leistungs- und Preisvergleichsliste für Ihren Wohnort (§ 7 Abs. 3 SGB XI). Sie zeigt die vereinbarten Vergütungen der zugelassenen Dienste in Ihrer Gegend.
  2. 2Bedarf aufschreibenNotieren Sie, bei welchen Handgriffen Sie Hilfe brauchen, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten. Trennen Sie Körperpflege, Betreuung, Haushalt und ärztlich verordnete Behandlungspflege.
  3. 3Mehrere Kostenvoranschläge einholenGeben Sie allen Diensten denselben Bedarf vor. Nur dann lassen sich Leistungskomplexe, Zeiteinheiten, Pauschalen und Investitionskosten vergleichen.
  4. 4Eigenanteil durchrechnenZiehen Sie den Höchstbetrag Ihres Pflegegrades von der Monatssumme ab. Prüfen Sie, welche Teile über den Entlastungsbetrag laufen können und ob ein Rest für anteiliges Pflegegeld bleibt.
  5. 5Rechnung jeden Monat prüfenVergleichen Sie Leistungsnachweis, Rechnung und Kostenvoranschlag. Bewahren Sie Rechnungen und Zahlungsbelege für die Steuer und für Rückfragen auf.

Häufige Fragen

Warum kostet derselbe Einsatz bei zwei Pflegediensten unterschiedlich viel?

Jeder Dienst handelt seine Vergütung einzeln mit den Kostenträgern aus (§ 89 SGB XI). Personal, Wegezeiten und Kostenstruktur unterscheiden sich, und die Leistungskomplexe sind je Land in Rahmenverträgen geregelt. Der Höchstbetrag der Pflegekasse ist dagegen bundesweit gleich, deshalb kann der Eigenanteil je nach Dienst verschieden ausfallen.

Darf ein Pflegedienst Selbstzahlern höhere Preise berechnen?

Nein, nicht für Leistungen aus der Vergütungsvereinbarung. Eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig (§ 89 Abs. 1 SGB XI), und für Leistungen über dem Höchstbetrag darf der Dienst keine höhere als die vereinbarte Vergütung verlangen (§ 120 Abs. 4 SGB XI).

Was ist ein Punktwert beim Pflegedienst?

In vielen Vergütungsvereinbarungen hat jeder Leistungskomplex eine Punktzahl. Der Preis ergibt sich aus Punktzahl mal Punktwert, den der Dienst mit den Kostenträgern vereinbart. Ein höherer Punktwert macht alle Komplexe dieses Dienstes teurer; die Punktzahlen selbst sind im Land meist einheitlich geregelt.

Muss ich Investitionskosten des Pflegedienstes bezahlen?

Wenn der Dienst sie gesondert berechnet, ja; die Pflegekasse übernimmt sie nicht aus dem Sachleistungsbetrag. Gefördert arbeitende Dienste brauchen dafür die Zustimmung der Landesbehörde, nicht geförderte müssen die Berechnung der Behörde mitteilen (§ 82 Abs. 3 und 4 SGB XI). Lassen Sie sich den Betrag im Kostenvoranschlag zeigen.

Wie bekomme ich die Preisliste der Pflegedienste in meiner Region?

Fordern Sie bei Ihrer Pflegekasse die Leistungs- und Preisvergleichsliste an. Die Kasse muss sie unverzüglich übermitteln; die Landesverbände der Pflegekassen aktualisieren sie vierteljährlich und veröffentlichen sie im Internet (§ 7 Abs. 3 SGB XI).

Zahlt die Pflegekasse die Anfahrt des Pflegedienstes?

Ist eine Pauschale für Fahrkosten oder Hausbesuch Teil der Vergütungsvereinbarung, rechnet der Dienst sie wie die übrigen Sachleistungen mit der Pflegekasse ab, bis zum Höchstbetrag Ihres Pflegegrades (§ 89 Abs. 3 SGB XI). Was darüber hinausgeht, gehört zu Ihrem Eigenanteil.

Kann ich die Kosten für den Pflegedienst von der Steuer absetzen?

Für selbst bezahlte Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr zusammen mit haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a EStG). Nötig sind eine Rechnung und eine Überweisung auf das Konto des Dienstes.

Was passiert, wenn ich den Eigenanteil nicht bezahlen kann?

Sprechen Sie früh mit der Pflegekasse und dem Sozialamt. Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII kann den Eigenanteil übernehmen, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen. Kinder werden nur herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Werden die Preise eines Pflegedienstes regelmäßig erhöht?

Vergütungsvereinbarungen laufen für einen vereinbarten Zeitraum und werden danach neu verhandelt; bis dahin gelten die bisherigen Sätze weiter. Ändern sich die Preise wesentlich, muss der Dienst Sie in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten unterrichten (§ 120 Abs. 3 SGB XI).

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