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Pflegedienst finden, wechseln und kündigen: Ihre Rechte

Den Pflegevertrag können Sie jederzeit ohne Frist kündigen. Damit der Wechsel ohne Lücke gelingt, hilft es, Prüfergebnisse richtig zu lesen, im Erstgespräch die richtigen Fragen zu stellen und Beschwerdewege zu kennen. Diese Seite zeigt Suchwege, Vertragsrechte, Kündigung durch den Dienst und was bei Abrechnungsfehlern zu tun ist.

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Für wen suchen Sie einen Pflegedienst?

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Kurz gefasst

Als pflegebedürftige Person können Sie den Pflegevertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI). Eine Klausel, die Ihnen eine Kündigungsfrist auferlegt, weicht vom Gesetz ab. Planen Sie den Wechsel trotzdem so, dass der neue Dienst ab dem Tag übernimmt, an dem der alte aufhört.

Einen zugelassenen Dienst finden Sie über die Suchportale der Pflegekassen, die Leistungs- und Preisvergleichsliste Ihrer Kasse und die Pflegeberatung. Prüfergebnisse des Medizinischen Dienstes sind kostenfrei veröffentlicht, sagen aber nichts über die persönliche Passung.

Kündigt der Dienst, informieren Sie sofort die Pflegekasse; sie muss die Versorgung sicherstellen. Bei Beschwerden oder Abrechnungsfehlern helfen Pflegekasse, Verbraucherzentrale und die Auskunft nach § 108 SGB XI.

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Wie finden Sie einen zugelassenen Pflegedienst?

Über drei amtliche Wege: die Leistungs- und Preisvergleichsliste, die Ihre Pflegekasse auf Anforderung übermitteln muss (§ 7 Abs. 3 SGB XI), die Suchportale der Kassenarten und die kostenlose Pflegeberatung oder einen Pflegestützpunkt.

Die Liste enthält Angebote und Kosten der zugelassenen Einrichtungen in Ihrem Einzugsbereich, die aktuellen Vergütungen und die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen. Die Suchportale der Kassen, etwa der AOK-Pflegenavigator, der Pflegelotse der Ersatzkassen und der Pflegefinder der Betriebskrankenkassen, führen zugelassene Dienste mit Kontaktdaten und veröffentlichten Prüfergebnissen. Sie dürfen jedes Portal nutzen, unabhängig davon, bei welcher Kasse Sie versichert sind.

Zugelassen ist ein Dienst, wenn die Pflegekassen mit ihm einen Versorgungsvertrag geschlossen haben. Nur dann kann er Sachleistungen abrechnen. Für Behandlungspflege braucht er zusätzlich einen Vertrag mit den Krankenkassen. Fragen Sie beides beim ersten Anruf. Freie Kapazität ist oft der Engpass; fragen Sie deshalb mehrere Dienste gleichzeitig an und notieren Sie, wer wann zurückruft.

Die Reihenfolge dort ist alphabetisch und keine Empfehlung.

Quellen: § 7 SGB XI, Aufklärung und Auskunft (Leistungs- und Preisvergleichsliste); AOK-Pflegenavigator; vdek: Der Pflegelotse, Suchportal der Ersatzkassen (Stand der Seite 05.04.2024); Bundesgesundheitsministerium: Veröffentlichung der Qualitätsergebnisse

Was sagen die veröffentlichten Prüfergebnisse, und was nicht?

Ambulante Dienste werden nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums regelmäßig einmal im Jahr geprüft, vom Medizinischen Dienst oder im Auftrag der privaten Krankenversicherung; die Ergebnisse müssen verständlich, übersichtlich und kostenfrei veröffentlicht werden (§§ 114, 115 Abs. 1a SGB XI).

Die Prüfung erfolgt als Regel-, Anlass- oder Wiederholungsprüfung im Abstand von höchstens einem Jahr. Sie ist grundsätzlich zwei Arbeitstage vorher anzukündigen; Anlassprüfungen sollen unangemeldet erfolgen (§ 114a Abs. 1). In Ihrer Wohnung darf geprüft werden, wenn Sie einwilligen; die Teilnahme an Inaugenscheinnahme und Befragung ist freiwillig, und eine Ablehnung darf Ihnen nicht schaden. Laut Bundesgesundheitsministerium soll der Abstand für Einrichtungen mit hohem Qualitätsniveau ab 1. Januar 2027 auf zwei Jahre steigen; die Kriterien werden noch entwickelt.

Für ambulante Dienste zeigen die Portale nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen weiterhin Noten aus den Transparenzberichten, weil ein neues Prüfverfahren für die ambulante Pflege noch erprobt wird (Stand der vdek-Seite: April 2024). Lesen Sie deshalb Datum der letzten Prüfung und Einzelbewertungen, nicht nur eine Gesamtnote. Eine Prüfung ist eine Momentaufnahme. Ob ein Dienst feste Zeiten einhält, wie die Kommunikation läuft und ob Sie sich mit dem Team verstehen, klären Sie im Erstgespräch. DocPauli vergibt keine Noten.

Quellen: § 114 SGB XI, Qualitätsprüfungen; § 114a SGB XI, Durchführung der Qualitätsprüfungen; § 115 SGB XI, Ergebnisse von Qualitätsprüfungen; Bundesgesundheitsministerium: Qualitätsprüfungen (Stand 15.09.2026); vdek: Der Pflegelotse, Suchportal der Ersatzkassen (Stand der Seite 05.04.2024)

Welche Fragen gehören ins Erstgespräch?

Fragen, die Zuverlässigkeit, Kosten und Zusammenarbeit klären: Zulassung, freie Zeiten, Vertretung, Abrechnung, Dokumentation und wie der Dienst mit Beschwerden umgeht. Lassen Sie sich die Antworten zum Vertrag schriftlich geben.

Laden Sie zum Gespräch, wenn möglich, die Person ein, die die Pflege bisher organisiert, und halten Sie Medikationsplan, Pflegegrad-Bescheid und vorhandene Verordnungen bereit. Die folgende Liste ergänzt die Checkliste im Überblick zum ambulanten Pflegedienst um Fragen, die sich vor allem beim Wechsel stellen.

  • Ab welchem Datum können Sie verlässlich übernehmen, und zu welchen Uhrzeiten?
  • Wie viele verschiedene Pflegekräfte kommen voraussichtlich in einer Woche?
  • Wer plant die Touren, und wie erfahren wir von Zeitänderungen?
  • Welche Leistungen übernehmen Sie nicht, etwa nachts, am Wochenende oder bei Behandlungspflege?
  • Wie läuft die Übergabe vom bisherigen Dienst, und welche Unterlagen brauchen Sie?
  • Wer reicht Verordnungen bei der Krankenkasse ein, und wer erinnert an Folgeverordnungen?
  • Wie sieht der Leistungsnachweis aus, wann wird er zur Unterschrift vorgelegt, und gibt es einen Zugang für Angehörige?
  • Welche Ansprüche soll eine Abtretungserklärung umfassen?
  • An wen wenden wir uns mit Beschwerden, und wie schnell antworten Sie?
  • Wie und mit welcher Frist kündigt Ihr Dienst, und versorgen Sie bis zur Übernahme durch einen anderen Dienst weiter?

Quellen: § 120 SGB XI, Pflegevertrag bei häuslicher Pflege; Verbraucherzentrale: Probleme mit der Rechnung des Pflegedienstes (Stand 01.10.2026)

Worauf achten Sie im neuen Pflegevertrag?

Auf vier Punkte: Leistungen und Vergütung müssen einzeln beschrieben sein, der Kostenvoranschlag sollte Vertragsbestandteil sein, Ihr Kündigungsrecht ohne Frist darf nicht eingeschränkt werden, und Abtretungen müssen klar begrenzt sein (§ 120 SGB XI).

Der Dienst verpflichtet sich spätestens mit dem ersten Einsatz, Sie entsprechend Art und Schwere Ihrer Pflegebedürftigkeit zu versorgen (§ 120 Abs. 1). Im Vertrag stehen mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen samt der vereinbarten Vergütung für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex (Abs. 3). Auf Aufforderung der Pflegekasse muss der Dienst ihr unverzüglich eine Ausfertigung aushändigen (Abs. 2). Wesentliche Veränderungen Ihres Zustands meldet der Dienst der Kasse (Abs. 1).

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, den Kostenvoranschlag mit Leistungen, Preisen, Kassenanteil und Eigenanteil zum Vertragsbestandteil zu machen und Änderungen schriftlich festzuhalten. Prüfen Sie Abtretungserklärungen genau: Oft betreffen sie neben dem Entlastungsbetrag auch die Verhinderungspflege. Vereinbaren Sie, dass Sie regelmäßig Rechnungskopien erhalten. Wie Preise zustande kommen, erklärt der Ratgeber Pflegedienst Kosten.

Quellen: § 120 SGB XI, Pflegevertrag bei häuslicher Pflege; Verbraucherzentrale: Probleme mit der Rechnung des Pflegedienstes (Stand 01.10.2026)

Wie kündigen Sie den Pflegevertrag?

Der Pflegevertrag kann von der pflegebedürftigen Person jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden (§ 120 Abs. 2 SGB XI). Eine Begründung verlangt das Gesetz nicht.

Kündigen Sie schriftlich und mit Datum, ab dem keine Einsätze mehr stattfinden sollen; behalten Sie eine Kopie und lassen Sie sich den Zugang bestätigen. Eine Bevollmächtigte oder ein rechtlicher Betreuer kann für Sie kündigen, wenn die Vollmacht das umfasst. Das Gesetz verlangt keine Form, die schriftliche Kündigung erleichtert aber den Nachweis.

Das Kündigungsrecht ohne Frist gibt Ihnen Spielraum, ersetzt aber nicht die Planung. Kündigen Sie möglichst erst, wenn der neue Dienst einen festen Starttermin zugesagt hat, und wählen Sie diesen Tag als Ende des alten Vertrags. Teilen Sie der Pflegekasse und, bei Behandlungspflege, der Krankenkasse den Wechsel mit Datum mit.

Quellen: § 120 SGB XI, Pflegevertrag bei häuslicher Pflege

Was tun, wenn der Pflegedienst kündigt?

Informieren Sie sofort die Pflegekasse: Sie hat eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen (§ 69 SGB XI). Eine ordentliche Kündigung durch den Dienst müssen Sie nach Einschätzung der Verbraucherzentrale grundsätzlich hinnehmen, einer fristlosen Kündigung sollten Sie widersprechen.

§ 120 SGB XI regelt nur Ihr eigenes Kündigungsrecht. Unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Frist der Dienst kündigen darf, steht im Vertrag; nach Angaben der Verbraucherzentrale gibt es in einigen Bundesländern zudem eine vertragliche Pflicht, bis zum Beginn der neuen Versorgung weiter zu versorgen. Bitten Sie den Dienst schriftlich, die Pflege bis zum Start eines neuen Dienstes fortzuführen, und suchen Sie gemeinsam nach einer Übergangslösung.

Stellt der Medizinische Dienst schwerwiegende Mängel fest, kann die Pflegekasse dem Dienst die weitere Versorgung vorläufig untersagen; dann muss sie Ihnen einen anderen geeigneten Dienst vermitteln und Ihr Wahlrecht so weit wie möglich beachten (§ 115 Abs. 5 SGB XI). Fällt die Versorgung kurzfristig aus, fragen Sie die Kasse auch nach Kurzzeit- oder Verhinderungspflege.

Quellen: § 69 SGB XI, Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen; § 115 SGB XI, Ergebnisse von Qualitätsprüfungen; Verbraucherzentrale: Probleme mit der Rechnung des Pflegedienstes (Stand 01.10.2026)

Wie gelingt der Wechsel ohne Versorgungslücke?

Mit einem festen Übergabetag, vollständigen Unterlagen für den neuen Dienst und rechtzeitigen Meldungen an Pflege- und Krankenkasse.

Bei einer Kombinationsleistung ändert der Wechsel nichts am Grundsatz der Aufteilung; nennen Sie der Kasse aber den neuen Dienst, damit sie das anteilige Pflegegeld richtig berechnen kann. Die Regeln dazu erklärt der Ratgeber zur Kombinationsleistung.

  • Neuen Dienst zuerst sichern: Starttermin, Einsatzzeiten und Kostenvoranschlag schriftlich.
  • Kündigung zum Vortag des Starttermins aussprechen.
  • Unterlagen für den neuen Dienst bereitlegen: Medikationsplan, Pflegegrad-Bescheid, laufende Verordnungen, Kontaktdaten der Praxis, Hinweise zu Allergien und Hilfsmitteln.
  • Bei Behandlungspflege mit Praxis und Krankenkasse klären, ob die laufende Verordnung weiter genutzt werden kann oder eine neue nötig ist.
  • Schlüssel, Schlüsseltresor oder Zugangscodes vom alten Dienst zurückfordern und quittieren lassen; Codes ändern.
  • Abtretungserklärungen gegenüber dem alten Dienst widerrufen, soweit sie künftige Leistungen betreffen, und die Pflegekasse informieren.
  • Letzten Leistungsnachweis und Schlussrechnung des alten Dienstes besonders genau prüfen.

Quellen: § 120 SGB XI, Pflegevertrag bei häuslicher Pflege; § 38 SGB XI, Kombination von Geldleistung und Sachleistung; Verbraucherzentrale: Probleme mit der Rechnung des Pflegedienstes (Stand 01.10.2026)

Wohin mit Beschwerden und Hinweisen auf Abrechnungsfehler?

Zuerst an den Dienst, dann schriftlich mit Widerspruch gegen Leistungsnachweis oder Rechnung, an die Pflegekasse, die eine Prüfung veranlassen kann, und bei Verdacht auf Betrug an die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen der Kassen (§ 47a SGB XI, § 197a SGB V).

Die Verbraucherzentrale nennt typische Fehler: abgerechnete Leistungen, die nicht im Nachweis stehen, ausgefallene oder nicht erbrachte Einsätze, Abweichungen von Art und Umfang gegenüber dem Kostenvoranschlag und Preise, die nicht den Vereinbarungen entsprechen. Sie rät, den unstrittigen Teil zu bezahlen, den strittigen unter Vorbehalt zu zahlen und alle Unterlagen aufzubewahren; Musterbriefe für Leistungsnachweis und Rechnung stellen die Verbraucherzentralen bereit.

Bei der Pflegekasse können Sie eine Übersicht über alle abgerechneten Leistungen der mindestens letzten 18 Monate und Kopien der Abrechnungsunterlagen verlangen; der Dienst wird darüber nicht informiert (§ 108 SGB XI). Beschwerden über die Pflegequalität richten Sie an die Pflegekasse; sie kann unangemeldete Anlassprüfungen beauftragen. Hält ein Dienst seine Pflichten zur qualitätsgerechten Leistung nicht ein, wird seine Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung gekürzt, und der Kürzungsbetrag ist bis zur Höhe Ihres Eigenanteils an Sie zurückzuzahlen (§ 115 Abs. 3 SGB XI).

An die Fehlverhaltensstellen kann sich jede Person wenden; sie gehen Hinweisen nach, die nach den Angaben oder den Gesamtumständen glaubhaft erscheinen (§ 197a Abs. 2 SGB V). Unabhängige Unterstützung bieten außerdem die Pflegeberatung und die Pflegestützpunkte.

Quellen: Verbraucherzentrale: Probleme mit der Rechnung des Pflegedienstes (Stand 01.10.2026); § 108 SGB XI, Auskünfte an Versicherte; § 115 SGB XI, Ergebnisse von Qualitätsprüfungen; § 47a SGB XI, Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen; § 197a SGB V, Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen; Bundesgesundheitsministerium: Qualitätsprüfungen (Stand 15.09.2026)

So wechseln Sie den Pflegedienst

Erst den neuen Dienst sichern, dann kündigen.

  1. 1Gründe notierenSchreiben Sie auf, was nicht passt: Zeiten, wechselnde Kräfte, Kommunikation, Abrechnung. Das hilft im Gespräch mit dem alten Dienst und bei der Auswahl des neuen.
  2. 2Neue Dienste anfragenNutzen Sie die Preisliste der Pflegekasse und die Suchportale. Fragen Sie mehrere Dienste gleichzeitig nach freien Zeiten.
  3. 3Erstgespräch und KostenvoranschlagGehen Sie die Fragenliste durch und lassen Sie sich Leistungen, Preise und Starttermin schriftlich geben.
  4. 4Kündigen und meldenKündigen Sie schriftlich zum Vortag des Starttermins. Melden Sie den Wechsel der Pflegekasse und bei Behandlungspflege der Krankenkasse.
  5. 5Übergabe abschließenÜbergeben Sie Unterlagen an den neuen Dienst, holen Sie Schlüssel zurück und prüfen Sie die Schlussrechnung des alten Dienstes.

Häufige Fragen

Muss ich beim Kündigen des Pflegevertrags einen Grund nennen?

Nein. § 120 Abs. 2 SGB XI erlaubt der pflegebedürftigen Person, den Pflegevertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen; einen Grund verlangt das Gesetz nicht. Eine kurze schriftliche Kündigung mit Enddatum genügt.

Ist eine Kündigungsfrist im Pflegevertrag für mich verbindlich?

Für Sie als pflegebedürftige Person sieht das Gesetz die Kündigung ohne Frist vor (§ 120 Abs. 2 SGB XI). Steht im Vertrag etwas anderes, lassen Sie sich von der Pflegekasse oder der Verbraucherzentrale beraten, bevor Sie eine Frist einhalten oder Ausfallkosten zahlen.

Darf der Pflegedienst fristlos kündigen?

Nur aus wichtigem Grund nach den Regeln des Vertrags. Die Verbraucherzentrale rät, einer fristlosen Kündigung zu widersprechen, eine Übergangslösung zu suchen und sofort die Pflegekasse zu informieren, die die Versorgung sicherstellen muss (§ 69 SGB XI).

Kann ich mich über einen Pflegedienst beim Medizinischen Dienst beschweren?

Beschwerden richten Sie an Ihre Pflegekasse. Sie kann den Medizinischen Dienst oder den Prüfdienst der privaten Krankenversicherung mit einer unangemeldeten Anlassprüfung beauftragen. Schildern Sie Datum, Uhrzeit und Vorfall möglichst genau.

Wie erfahre ich, was der Pflegedienst bei meiner Kasse abgerechnet hat?

Fordern Sie bei der Pflegekasse die Übersicht nach § 108 SGB XI an. Sie umfasst die Leistungen und Kosten der mindestens letzten 18 Monate; auf Wunsch kommt sie regelmäßig halbjährlich. Der Pflegedienst wird über Ihre Anfrage nicht informiert.

Bekomme ich Geld zurück, wenn ein Pflegedienst schlecht gepflegt hat?

Verletzt ein Dienst seine Pflichten zur qualitätsgerechten Leistung, wird die Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung gekürzt; der Kürzungsbetrag ist bis zur Höhe Ihres Eigenanteils an Sie zurückzuzahlen (§ 115 Abs. 3 SGB XI). Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

Darf ich die Unterschrift unter den Leistungsnachweis verweigern?

Ja, wenn er Leistungen enthält, die nicht erbracht wurden. Die Verbraucherzentrale rät, nur zu unterschreiben, was stimmt, Fehler schriftlich zu reklamieren und die Pflegekasse zu informieren. Notieren Sie die Einsätze zusätzlich in einem eigenen Kalender.

Welche Suchportale für Pflegedienste gibt es?

Die Kassenarten betreiben eigene Portale, zum Beispiel den AOK-Pflegenavigator, den Pflegelotse der Ersatzkassen und den Pflegefinder der Betriebskrankenkassen. Sie zeigen zugelassene Dienste und die veröffentlichten Prüfergebnisse und können unabhängig von Ihrer Kasse genutzt werden.

Wer hilft mir, wenn ich keinen freien Pflegedienst finde?

Die Pflegekasse hat die Versorgung sicherzustellen (§ 69 SGB XI). Bitten Sie sie schriftlich um Unterstützung und nennen Sie die Dienste, die abgesagt haben. Die Pflegeberatung und Pflegestützpunkte kennen die Lage vor Ort und helfen bei Übergangslösungen.

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