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Treppenlift Steuer absetzen: außergewöhnliche Belastung oder Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Einen Treppenlift können Sie auf zwei Wegen steuerlich geltend machen: als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG oder über die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Dieser Ratgeber erklärt beide Wege, die Nachweise, die Rolle des Zuschusses der Pflegekasse und was in Österreich und der Schweiz gilt. Er ersetzt keine Steuerberatung.

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Kurz gefasst

Beim Thema Treppenlift Steuer absetzen gibt es zwei Wege. Als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG mindern die Kosten Ihr Einkommen, soweit sie Ihre zumutbare Belastung übersteigen; ein vorheriges amtsärztliches Gutachten ist dafür nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht nötig. Alternativ ermäßigt sich die Steuer nach § 35a EStG um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 Euro im Jahr.

Beide Wege für dieselben Kosten gehen nicht: Was als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurde, zählt nicht zusätzlich für § 35a. Für öffentlich geförderte Maßnahmen mit steuerfreien Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen schließt § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG die Ermäßigung aus; ob der Zuschuss der Pflegekasse darunter fällt, entscheidet das Finanzamt.

Diese Seite erklärt die Regeln und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihren Fall helfen eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater, ein Lohnsteuerhilfeverein oder Ihr Finanzamt.

Zuletzt aktualisiert:

Welche zwei Wege gibt es, einen Treppenlift steuerlich geltend zu machen?

Entweder ziehen Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 EStG), oder Sie ziehen 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro, direkt von der Steuer ab (§ 35a Abs. 3 EStG).

Die beiden Wege wirken unterschiedlich. Die außergewöhnliche Belastung mindert das Einkommen, auf das Steuer berechnet wird; was Sie sparen, hängt deshalb von Ihrem persönlichen Steuersatz ab, und zuerst wird die zumutbare Belastung abgezogen. Die Ermäßigung für Handwerkerleistungen zieht dagegen einen festen Anteil der Arbeitskosten direkt von der Steuer ab, unabhängig vom Steuersatz, aber nur, soweit Sie überhaupt Einkommensteuer zahlen.

Welcher Weg mehr bringt, hängt von Ihrem Einkommen, vom Anteil der Arbeitskosten an der Rechnung und von Zuschüssen ab. Rechnen Sie beide Varianten mit Ihrer Steuerberatung durch. Der Zuschussrechner zeigt, wie Zuschuss und § 35a Ihren Eigenanteil verändern; die außergewöhnliche Belastung bildet er nicht ab, weil sie vom Einkommen abhängt.

§ 33 oder § 35a?
Was zählt§ 33 EStG (außergewöhnliche Belastung)§ 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistung)
WirkungKosten mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigenDie Steuer sinkt direkt um 20 Prozent der Arbeitskosten
Welche KostenNotwendige Aufwendungen, soweit sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigenNur Arbeitskosten, kein Material
HöchstbetragKein fester Höchstbetrag, aber nur der angemessene BetragHöchstens 1.200 Euro im Jahr
EigenanteilZumutbare Belastung von 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der EinkünfteKeiner
VoraussetzungAufwendungen entstehen zwangsläufig, medizinische Notwendigkeit belegbarLeistung in Ihrem Haushalt in der EU oder im EWR, Rechnung, Zahlung auf das Konto des Betriebs
NachweisKein vorheriges amtsärztliches Gutachten nötig (BFH, VI R 61/12), Notwendigkeit aber belegenRechnung mit Arbeitskosten und Überweisungsbeleg
FörderungZuschüsse und Bescheide angeben; die Anrechnung prüft das FinanzamtAusgeschlossen bei öffentlich geförderten Maßnahmen mit steuerfreien Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen
KombinationWas hier berücksichtigt wurde, zählt nicht zusätzlich bei § 35aNur, soweit die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden
Überblick nach dem Gesetzeswortlaut, Stand 19.10.2026. Keine Steuerberatung.

Mehr dazu: Zuschussrechner

Quellen: § 33 EStG, Außergewöhnliche Belastungen; § 35a EStG, Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen; Bundesfinanzhof: Urteil vom 6. Februar 2014, VI R 61/12 (Treppenlift, Nachweis ohne amtsärztliches Gutachten)

Wann gilt ein Treppenlift als außergewöhnliche Belastung?

Wenn er Ihnen aus gesundheitlichen Gründen zwangsläufig entsteht, also medizinisch notwendig ist und einen angemessenen Betrag nicht übersteigt; der Bundesfinanzhof berücksichtigt Aufwendungen für medizinisch angezeigte Maßnahmen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung.

§ 33 EStG verlangt, dass Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und gleichem Familienstand. Zwangsläufig sind Aufwendungen, denen Sie sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können, soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 EStG).

Im Urteil vom 6. Februar 2014 (VI R 61/12) hat der Bundesfinanzhof bekräftigt, dass Aufwendungen für medizinisch angezeigte Maßnahmen typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden; die steuerliche Beurteilung folgt dabei der medizinischen Einschätzung. Im Streitfall ging es um einen Treppenlift. Das Gericht verwies den Fall an das Finanzgericht zurück, das die medizinische Notwendigkeit noch klären musste.

Wo die Grenze verläuft, zeigt ein anderes Urteil: Den behindertengerechten Umbau eines Gartens hat der Bundesfinanzhof nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil er vor allem einer frei gewählten Freizeitbeschäftigung diente; das Gericht grenzt ihn dabei ausdrücklich von der krankheits- oder behindertengerechten Gestaltung des existenznotwendigen Wohnumfelds ab (Urteil vom 26. Oktober 2022, VI R 25/20). Die Arbeitskosten wurden in jenem Fall über § 35a berücksichtigt.

Quellen: § 33 EStG, Außergewöhnliche Belastungen; Bundesfinanzhof: Urteil vom 6. Februar 2014, VI R 61/12 (Treppenlift, Nachweis ohne amtsärztliches Gutachten); Bundesfinanzhof: Pressemitteilung Nr. 27/14 vom 9. April 2014; Bundesfinanzhof: Pressemitteilung Nr. 10/23 vom 23. Februar 2023 (Gartenumbau, VI R 25/20); Bundesfinanzhof: Urteil vom 26. Oktober 2022, VI R 25/20

Brauchen Sie vorher ein amtsärztliches Gutachten?

Nein: Nach dem Bundesfinanzhof muss die Notwendigkeit eines Treppenlifts nicht vorab durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen werden; belegen müssen Sie sie trotzdem.

§ 64 EStDV regelt, wie Krankheitskosten nachzuweisen sind. Für bestimmte Fälle verlangt er ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes, die vor Beginn der Maßnahme oder vor dem Erwerb ausgestellt sein muss, darunter für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gelten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Treppenlift kein solches Hilfsmittel ist und die Aufzählung in § 64 EStDV abschließend ist. Ein formalisierter Nachweis vorab ist deshalb nicht verlangt.

Die medizinische Notwendigkeit bleibt aber Voraussetzung. Das Finanzgericht würdigt die Beweise frei und kann bei Bedarf ein Sachverständigengutachten einholen. Sammeln Sie deshalb früh, was die Notwendigkeit zeigt: ärztliche Befunde und Bescheinigungen zur Gehfähigkeit, den Bescheid über den Pflegegrad, das Gutachten des Medizinischen Dienstes mit Aussagen zur Mobilität und gegebenenfalls den Schwerbehindertenausweis.

Eine kurze ärztliche Bescheinigung vor dem Kauf, warum Treppensteigen nicht mehr sicher möglich ist, erleichtert die Steuererklärung. Fragen Sie in Ihrer hausärztlichen Praxis danach; eine Pflicht dazu besteht nach dem Urteil nicht.

Quellen: § 64 EStDV, Nachweis von Krankheitskosten; Bundesfinanzhof: Urteil vom 6. Februar 2014, VI R 61/12 (Treppenlift, Nachweis ohne amtsärztliches Gutachten); Bundesfinanzhof: Pressemitteilung Nr. 27/14 vom 9. April 2014

Wie hoch ist die zumutbare Belastung?

Sie beträgt je nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte; nur der Teil der Kosten darüber wirkt sich aus (§ 33 Abs. 3 EStG).

Grundlage ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, ein Zwischenwert in der Steuerberechnung. Das Bayerische Landesamt für Steuern bietet einen Rechner, der die zumutbare Belastung aus Veranlagungsart, Kinderzahl, Aufwendungen und Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt. Wie viel Steuer Sie am Ende sparen, hängt zusätzlich von Ihrem persönlichen Steuersatz ab.

Ausgaben setzen Sie in dem Kalenderjahr ab, in dem Sie sie geleistet haben (§ 11 Abs. 2 EStG). Zahlen Sie den Betrieb in Raten über zwei Jahre, verteilt sich der Betrag entsprechend, und die zumutbare Belastung wird für jedes Jahr gesondert berechnet. Ob das für Sie günstig ist, klären Sie vor der Schlussrechnung mit Ihrer Steuerberatung.

Zumutbare Belastung in Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte
Steuerpflichtigebis 15.340 Euroüber 15.340 bis 51.130 Euroüber 51.130 Euro
Ohne Kinder, Grundtarif567
Ohne Kinder, Splittingtarif456
Mit einem oder zwei Kindern234
Mit drei oder mehr Kindern112
Werte aus § 33 Abs. 3 EStG, abgerufen am 19.10.2026. Maßgeblich ist der Gesetzestext.

Quellen: § 33 EStG, Außergewöhnliche Belastungen; § 11 EStG, Vereinnahmung und Verausgabung; Bayerisches Landesamt für Steuern: Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG

Was bringt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen?

Für Arbeiten an einem Lift in Ihrem Haushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 Euro im Jahr, wenn eine Rechnung vorliegt und Sie auf das Konto des Betriebs gezahlt haben (§ 35a Abs. 3 und 5 EStG).

Begünstigt sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in Ihrem Haushalt in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden (§ 35a Abs. 3 und 4 EStG). Bei einem Treppenlift kommen die Montage beim Einbau, später Wartung und Reparaturen in Frage. Abziehbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material; bitten Sie deshalb schon im Angebot darum, Arbeitskosten getrennt auszuweisen. Barzahlung genügt nicht, die Zahlung muss auf das Konto des Betriebs gehen.

Der Höchstbetrag gilt im Jahr für alle Handwerkerleistungen zusammen. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt, können sie die Höchstbeträge insgesamt nur einmal nutzen (§ 35a Abs. 5 EStG). Lassen Sie im selben Jahr auch Bad oder Heizung erneuern, ist der Rahmen womöglich schon ausgeschöpft.

Die Ermäßigung gilt nur, soweit dieselben Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden (§ 35a Abs. 5 EStG). Ob der Teil der Kosten, der wegen der zumutbaren Belastung bei § 33 ohne Wirkung bleibt, für § 35a genutzt werden kann, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Im Gartenfall des Bundesfinanzhofs blieb es bei der Ermäßigung nach § 35a für die Arbeitskosten, weil § 33 nicht griff.

Quellen: § 35a EStG, Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen; Bundesfinanzhof: Pressemitteilung Nr. 10/23 vom 23. Februar 2023 (Gartenumbau, VI R 25/20)

Was ändert der Zuschuss der Pflegekasse an der Steuer?

Für § 35a ist das eine Frage des Einzelfalls: Das Gesetz schließt die Ermäßigung für öffentlich geförderte Maßnahmen aus, für die steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen in Anspruch genommen werden; ob der Zuschuss der Pflegekasse dazu zählt, entscheidet das Finanzamt.

§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG nennt öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse zahlt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Ob dieser Zuschuss die Ermäßigung für die ganze Maßnahme ausschließt, beantwortet der Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich. Der Zuschussrechner setzt deshalb vorsichtig keine Steuerermäßigung an, wenn ein Zuschuss für dieselbe Maßnahme fließt. Fragen Sie Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung, bevor Sie mit dem Bonus rechnen.

Ähnliches gilt für einen Förderkredit: Ob der KfW-Kredit für Ihre Maßnahme als zinsverbilligtes Darlehen im Sinne der Vorschrift gilt, klären Sie vor dem Antrag.

Geben Sie Zuschüsse, Erstattungen und Förderbescheide in der Steuererklärung vollständig an und halten Sie die Bescheide bereit. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass sich Treppenliftkosten über das zu versteuernde Einkommen mindern lassen, und verweisen für Auskünfte an das zuständige Finanzamt. Welche Förderung es neben der Pflegekasse gibt, steht im Ratgeber Treppenlift Zuschuss.

Mehr dazu: Treppenlift Zuschuss · Zuschussrechner · Wer zahlt den Treppenlift?

Quellen: § 35a EStG, Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen; § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen; KfW: Altersgerecht Umbauen, Kredit 159; Verbraucherzentrale: Treppenlifte, Planung und Umsetzung (Stand 20. Januar 2026)

Welche Belege brauchen Sie für die Steuererklärung?

Für beide Wege brauchen Sie Rechnung und Zahlungsnachweis; für die außergewöhnliche Belastung zusätzlich Unterlagen zur medizinischen Notwendigkeit, für die Handwerkerermäßigung eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeitskosten und eine Zahlung auf das Konto des Betriebs.

Ordnen Sie die Belege nach dem Jahr der Zahlung, denn Ausgaben zählen in dem Kalenderjahr, in dem sie geleistet wurden (§ 11 Abs. 2 EStG). Reichen Sie Belege ein, wenn das Finanzamt sie verlangt, und bewahren Sie die Originale auf. Wie Sie die Unterlagen von Anfang an sammeln, zeigt die Treppenlift-Checkliste.

  • Rechnung mit Datum, Leistung, Material und Arbeitskosten getrennt
  • Überweisungsbeleg oder Kontoauszug, keine Barzahlung
  • Ärztliche Befunde oder Bescheinigung zur Notwendigkeit
  • Bescheid über den Pflegegrad und Gutachten mit Aussagen zur Mobilität
  • Bescheid der Pflegekasse über den Zuschuss und weitere Förderbescheide
  • Angebot und Vertrag zur Zuordnung der Leistungen
  • Rechnungen für Wartung und Reparaturen mit ausgewiesenen Arbeitskosten
  • Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden

Mehr dazu: Treppenlift Checkliste

Quellen: § 35a EStG, Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen; § 11 EStG, Vereinnahmung und Verausgabung; Bundesfinanzhof: Urteil vom 6. Februar 2014, VI R 61/12 (Treppenlift, Nachweis ohne amtsärztliches Gutachten)

Können auch Mieter oder Angehörige die Kosten absetzen?

Mieterinnen und Mieter können beide Wege nutzen, wenn sie die Kosten selbst tragen; bei Angehörigen, die den Lift im Haus der Eltern bezahlen, sind die Voraussetzungen enger und gehören in die Steuerberatung.

Für § 35a kommt es auf den Haushalt an: Die Leistung muss in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 EStG). Bezahlen Sie als Tochter oder Sohn den Lift im Haus Ihrer Eltern, ist das meist nicht Ihr Haushalt; prüfen Sie, ob die Eltern selbst zahlen und die Ermäßigung nutzen können.

Für § 33 müssen die Aufwendungen Ihnen zwangsläufig erwachsen. Ob Kosten, die Sie für einen Elternteil übernehmen, aus sittlichen Gründen zwangsläufig sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Lassen Sie das vor der Zahlung von einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen. Wer in der Familie welche Kosten tragen kann, bespricht der Ratgeber Wer zahlt den Treppenlift?.

Mieterinnen und Mieter müssen die Wohnung beim Auszug nach Angabe der Verbraucherzentralen in der Regel in den ursprünglichen Zustand versetzen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Auch für die Arbeitskosten eines Rückbaus kann § 35a in Frage kommen. Einzelheiten zur Mietwohnung stehen im Ratgeber Treppenlift in der Mietwohnung.

Mehr dazu: Wer zahlt den Treppenlift? · Treppenlift in der Mietwohnung

Quellen: § 33 EStG, Außergewöhnliche Belastungen; § 35a EStG, Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen; Verbraucherzentrale: Treppenlifte, Planung und Umsetzung (Stand 20. Januar 2026)

Wie wird ein Treppenlift in Österreich und der Schweiz steuerlich behandelt?

Beide Länder haben eigene Regeln: In Österreich werden Kosten für Hilfsmittel bei Behinderung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt, in der Schweiz sind behinderungsbedingte Kosten bei der direkten Bundessteuer ohne Selbstbehalt abziehbar.

Österreich: Nach der Übersicht des Finanzministeriums gilt steuerlich als behindert, wer einen Grad der Behinderung von mindestens 25 Prozent hat; Kosten für Hilfsmittel wie eine rollstuhlgerechte Anpassung der Wohnung werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt. Ob ein Treppenlift im Einzelfall dazu zählt, entscheidet das Finanzamt. Mehr dazu im Ratgeber Treppenlift in Österreich.

Schweiz: Behinderungsbedingte Kosten, die Sie selbst tragen, sind bei der direkten Bundessteuer ohne Selbstbehalt abziehbar (Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG); die Eidgenössische Steuerverwaltung nennt den Treppenlift in ihrem Kreisschreiben als Beispiel. Für Kantons- und Gemeindesteuern gelten die Regeln Ihres Kantons. Einzelheiten stehen im Ratgeber Treppenlift in der Schweiz.

Mehr dazu: Treppenlift in Österreich · Treppenlift in der Schweiz

Quellen: BMF Österreich: Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen (Stand 1. Jänner 2026); ESTV: Kreisschreiben Nr. 11 vom 31. August 2005, behinderungsbedingte Kosten; ESTV: Kreisschreiben Nr. 11a vom 26. Mai 2026, gilt ab Steuerperiode 2027

So gehen Sie bei der Steuer vor

Die Steuererklärung kommt zuletzt, die Vorbereitung beginnt aber schon beim Angebot.

  1. 1Arbeitskosten ausweisen lassenBitten Sie schon im Angebot und später in der Rechnung um eine getrennte Angabe von Arbeitskosten und Material.
  2. 2Notwendigkeit dokumentierenSammeln Sie ärztliche Unterlagen, Pflegegrad-Bescheid und Gutachten, die zeigen, warum der Lift nötig ist.
  3. 3Zuschuss klärenHalten Sie den Bescheid der Pflegekasse und Förderzusagen bereit und fragen Sie, wie sie sich auf § 35a auswirken.
  4. 4Auf das Konto des Betriebs zahlenÜberweisen Sie und bewahren Sie den Beleg auf; achten Sie auf das Jahr der Zahlung.
  5. 5Beide Wege vergleichenRechnen Sie mit Ihrer Steuerberatung, ob § 33 oder § 35a für Sie mehr bringt.
  6. 6Steuererklärung abgebenTragen Sie die Kosten im passenden Teil der Erklärung ein und reichen Sie Belege nach, wenn das Finanzamt fragt. Wartung und Reparaturen der Folgejahre lassen Sie wieder prüfen.

Häufige Fragen

Wie viel bringt es, einen Treppenlift als außergewöhnliche Belastung anzugeben?

Das hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand, der Zahl Ihrer Kinder und Ihrem Steuersatz ab. Abziehbar ist nur der Teil der Kosten, der über der zumutbaren Belastung von 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte liegt (§ 33 Abs. 3 EStG). Wie viel Steuer das spart, richtet sich nach Ihrem persönlichen Steuersatz; eine genaue Rechnung macht Ihre Steuerberatung.

Verlangt das Finanzamt beim Treppenlift ein Attest vom Amtsarzt?

Ein vorheriges amtsärztliches Gutachten ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Februar 2014 (VI R 61/12) nicht nötig, weil ein Treppenlift nicht zu den in § 64 EStDV abschließend genannten Fällen gehört. Die medizinische Notwendigkeit müssen Sie aber belegen können, etwa mit ärztlichen Unterlagen und dem Pflegegrad-Bescheid.

Kann ich für den Treppenlift § 33 und § 35a gleichzeitig nutzen?

Nicht für dieselben Kosten. § 35a gilt nur, soweit Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden (§ 35a Abs. 5 EStG). Für verschiedene Kosten können aber verschiedene Wege in Frage kommen, etwa der Einbau über § 33 und spätere Wartungen über § 35a. Wie das in Ihrem Fall aufgeteilt wird, klärt eine Steuerberatung.

Sind die Wartungskosten für den Treppenlift steuerlich absetzbar?

Für die Arbeitskosten von Wartung und Reparatur kommt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Frage, wenn sie in Ihrem Haushalt erbracht wurden, eine Rechnung vorliegt und Sie auf das Konto des Betriebs gezahlt haben (§ 35a Abs. 3 und 5 EStG). Lassen Sie Arbeitskosten und Material getrennt ausweisen. Ob laufende Kosten auch als außergewöhnliche Belastung zählen, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Darf ich den Treppenlift für meine Mutter von der Steuer absetzen?

Das ist nicht einfach. Die Handwerkerermäßigung setzt voraus, dass die Leistung in Ihrem eigenen Haushalt erbracht wurde (§ 35a Abs. 4 EStG); das Haus Ihrer Mutter ist meist nicht Ihr Haushalt. Als außergewöhnliche Belastung müssten die Kosten Ihnen zwangsläufig entstehen. Lassen Sie vor der Zahlung prüfen, ob es günstiger ist, wenn Ihre Mutter selbst zahlt.

Muss ich den Zuschuss der Pflegekasse in der Steuererklärung angeben?

Geben Sie Zuschüsse und Förderungen vollständig an und halten Sie die Bescheide bereit. Für die Handwerkerermäßigung schließt das Gesetz öffentlich geförderte Maßnahmen mit steuerfreien Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen aus (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG); ob der Zuschuss der Pflegekasse darunter fällt, entscheidet das Finanzamt. Klären Sie das, bevor Sie fest mit dem Bonus rechnen.

In welchem Jahr setze ich den Treppenlift ab, wenn ich in Raten zahle?

Ausgaben zählen in dem Kalenderjahr, in dem Sie sie geleistet haben (§ 11 Abs. 2 EStG). Zahlen Sie den Betrieb in Raten über mehrere Jahre, verteilen sich die Kosten entsprechend, und die zumutbare Belastung wird in jedem Jahr gesondert berechnet. Ob das günstig ist, besprechen Sie vor der Zahlung mit Ihrer Steuerberatung.

Wo bekomme ich Hilfe bei der Steuererklärung für den Treppenlift?

Bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, bei einem Lohnsteuerhilfeverein, soweit er für Ihre Einkunftsarten beraten darf, und mit allgemeinen Auskünften bei Ihrem Finanzamt. DocPauli berät nicht in Steuerfragen; diese Seite erklärt nur die Rechtslage im Überblick.

Zählt der Rückbau eines Treppenlifts in der Mietwohnung steuerlich?

Für die Arbeitskosten beim Rückbau kommt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Frage, wenn die Arbeiten in Ihrem Haushalt erbracht werden, eine Rechnung vorliegt und Sie auf das Konto des Betriebs zahlen (§ 35a Abs. 3 und 5 EStG). Ob das beim Auszug noch Ihr Haushalt ist, kann im Einzelfall fraglich sein; klären Sie es vorab mit Ihrer Steuerberatung.

Gelten die deutschen Steuerregeln für den Treppenlift auch in Österreich und der Schweiz?

Nein. Österreich und die Schweiz haben eigene Regeln, etwa die außergewöhnliche Belastung bei Behinderung ohne Selbstbehalt in Österreich und den Abzug behinderungsbedingter Kosten bei der direkten Bundessteuer in der Schweiz. Die Länderratgeber zu Österreich und zur Schweiz erklären die Einzelheiten mit Quellen.

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